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§ 415) nur zu erteilen, wenn der Kaufpreis, sowie die Vermögens= und Erwerbsverhält-
nisse des neuen Schuldners zu keinen Bedenken Anlaß geben.
Da die Genehmigung des Gläubigers im Fall des § 416 des B.G.B. als erteilt
gilt, wenn sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist verweigert wird, so hat der
Gemeinderat sofort nach Einlauf der Mitteilung des Grundbuchamts über den Verkauf
wegen der Schuldübernahme durch den Käufer Beschluß zu fassen.
Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der neue Schuldner und
Grundstückseigentümer der Gemeinde auf seine Kosten eine Schuldübernahmeurkunde
erteilen läßt, in welcher er und zutreffendenfalls auch seine Ehefrau sich als persönliche
Schuldner bekennen und erforderlichenfalls sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-
werfen.
Der Gemeinderechner hat die Ergänzung des Hypothekenbriefs beim Grundbuchamt
zu beantragen. Die Ergänzung kann unterbleiben, wenn dem Hypothekenbrief die voll-
streckbare Schuldübernahmeurkunde einverleibt wird.
Ist der bisherige Schuldner nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks, so darf
die Schuldübernahme nur genehmigt werden, wenn der Grundstückseigentümer seine Zu-
stimmung zur Schuldübernahme schriftlich erklärt hat (§ 418 Abs. 1 und § 1168 des B.G. B.)0.
Wird die Schuldübernahme nicht genehmigt, so ist das Darlehen sofort zu kündigen
(B.G.B. 88 1141 und 1160 Abs. 2).
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Fällige Zins- und Kapitalbeträge hat der Rechner beizutreiben. Nach fruchtloser
Mahnung ist Zwangsvollstreckung einzuleiten. Hierbei ist zunächst zu erwägen, ob sofort
Befriedigung aus den mit der Hypothek belasteten Grundstücken zu suchen oder ob zunächst
die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, in Forderungen und andere Ver-
mögensrechte des Schuldners einzuleiten ist.
Die Zwangsvollstreckung kann im Mahnverfahren oder auf Grund einer vollstreck-
baren Urkunde herbeigeführt werden.
Im Verfahren auf Grund vollstreckkarer Urkunde wegen verfallener Zinsen hat der
Rechner zunächst die mit Vollstreckungsklausel versehene Schuldurkunde zustellen zu lassen.
Muß die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen des verfallenen
Kapitals betrieben werden, so ist der Eintritt der Fälligkeit durch öffentliche oder öffent-