Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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stellten Amtsvorstand anzuzeigen, welcher den vorgeschriebenen Vermerk auf dem Hypotheken- 
brief zu machen hat (B. G. B. 8 1145). 
Der Gegenrechner, Buchhalter oder Ortsvorsteher hat über die von ihm erteilten 
Mitbescheinigungen über Kapitalrückzahlungen ein fortlaufendes Verzeichnis unter Angabe 
von Datum und Betrag zu führen und sorgfältig aufzubewahren. 
8 1256. 
Soll eines von mehreren Grundstücken, welche für eine Forderung der Gemeinde 
mit Hypothek belastet sind, oder ein Teil eines solchen Grundstücks von der Hypothek 
befreit werden, so kann dies vom Gemeinderat nur genehmigt werden, wenn die übrigen 
Grundstücke beziehungsweise der Grundstücksrest für das bestehende Darlehen die vor- 
schriftsmäßige Sicherheit bieten oder eine andere gleichwertige Hypothek bestellt oder eine 
entsprechende Abzahlung an der Schuld gemacht wird. 
Wenn außer den Grundstücken des Schuldners noch andere Grundstücke für das 
Darlehen mit der Hypothek belastet sind, soll eine Löschung bezüglich der Grundstücke des 
Schuldners nur mit Zustimmung der Eigentümer der übrigen belasteten Grundstücke 
bewilligt werden. 
Auf die erforderliche Löschungsbewilligung und Richtigstellung des Hypothekenbriefs 
und etwaiger sonstiger Urkunden finden die Bestimmungen des § 124 ensprechende An- 
wendung. 
8 126. 
Ergeben sich im Werte eines für eine Forderung der Gemeinde mit Hypothek bela— 
steten Grundstücks solche Minderungen, daß die Hypothek nicht mehr innerhalb der ersten 
Hälfte des Werts der für das Darlehen belasteten Grundstücke steht, so hat der Gemeinde- 
rechner alsbald gemäß §8§ 1133 bis 1135 des B. G. B. die erforderliche Einleitung zu 
treffen. Ist die Ergänzung der Sicherheit nicht zu erreichen oder bietet die Persönlichkeit 
des Schuldners nicht mehr die erforderliche Gewähr für die richtige Erfüllung der über- 
nommenen Verpflichtungen, so hat der Rechner beim Gemeinderat Antrag auf Kündi- 
gung des Darlehens zu stellen. 
# 127. 
Wenn nicht die im letzten Satz des Absatzes 1 des § 124 bezeichnete Einrichtung 
getroffen ist, ist jeder Hypothekenschuldner längstens alle vier Jahre zu veranlassen, seine
	        
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