48
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest aus der Türkei. Vom 18. Februar 1907.
Da die Rinderpest in der europäischen Türkei in erheblichem Umfang herrscht, wird
auf Grund der §§ 1 und 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen
die Rinderpest betreffend (Bundes-Gesetzbl. S. 105 und Reg. Bl. von 1871 S. 287), in
Verbindung mit den §§ 1, 2 und 4 der revidierten Instruktion zu diesem Gesetze vom
9. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) die Einfuhr aller von Nindvieh, Schafen und
Ziegen stammenden Teile und Erzeugnisse in frischem Zustand, ferner von Dünger und
von nicht in Säcken verpackten Lumpen aus den Hinterländern von ÖOsterreich-
Ungarn nach Württemberg bis auf weiteres verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
Butter, Milch, Käse, vollkommen trockene oder gesalzene Häute, ferner
Wolle, Haare und Borsten, sowie vollkommen lufttrockene, von tierischen Weich-
teilen befreite Knochen, Hörner und Klauen.
Das Einführungsverbot tritt sofort in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 18. Februar 1907.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Verkehr mit Essigeenz. Vom 18. Februar 1907.
Auf Grund des Art. 32 Ziff. 5 und des Art. 51 des Polizeistrafgesetzes vom
27. Derember 1871 (Reg. Bl. S. 191) : 1 —
Seesin 1 5, wird nachstehendes verfügt:
8SI.
Essigessenz, welche in 100 Gewichtsteilen mehr als 15 Gewichtsteile Essigsäure enthält,
darf im Kleinhandel nur in dicht verschlossenen Behältern (Krügen, Flaschen) von
mindestens fünfviertel Liter Inhalt verkauft werden. Die Behälter müssen mit folgender
deutlich lesbarer Aufschrift in roten Buchstaben auf weißem Grunde versehen sein:
— Vorsicht —
zu Genußzwecken nur nach entsprechender Verdünnung mit Wasser zu verwenden.