Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Bestimmungen der §§ 137 bis 139 finden in solchen Fällen entsprechende An- 
wendung. 
Geldanlagen bei Bauken. 
8 141. 
Auf Grund eines Beschlusses der Gemeindekollegien können verfügbare Gemeindegelder 
bei den Reichsbankhaupt= und Reichsbanknebenstellen im Giroscheckverkehr, sowie bei der 
K. Württ. Hofbank G. m. b. H. in Stuttgart und bei der Württ. Notenbank in Stutt- 
gart, gleichwie bei deren Filialen im Gelddepositenverkehr und im Kontokorrentverkehr 
vorübergehend angelegt werden, ohne daß es einer Sicherheitsleistung seitens dieser Banken 
bedarf. 
Der Höchstbetrag, welcher bei einer dieser Banken ausstehen darf, beträgt für große 
Städte 150000 Mark, für mittlere Städte 75000 Mark, für kleinere Städte und Land- 
gemeinden erster Klasse 50000 Mark, für solche zweiter Klasse 20000 Mark und für solche 
dritter Klasse 10000 Mark; dieser Höchstbetrag kann von den Gemeindekollegien auch nied- 
riger festgesetzt werden. Die Zulassung einer Erhöhung dieser Beträge sowie der Anlage 
von Gemeindegeldern bei andern als den in Abs. 1 genannten Banken behält sich das 
Ministerium des Innern auf Antrag der Gemeindekollegien einzelner Gemeinden vor. 
8 142. 
Die Abhebungsbescheinigungen im Gelddepositenverkehr und die Schecks im Giro- 
und Kontokorrentverkehr bedürfen, um gültig zu sein, neben der Unterschrift des Rechners 
der Mitunterzeichnung durch den Gegenrechner oder Buchhalter und, sofern ein solcher 
bei der betreffenden Gemeindekasse nicht angestellt ist, der Mitunterzeichnung durch den 
Ortsvorsteher. Außerdem ist der Amtsstempel der Kasse beizudrucken. Die Unterschriften 
der zur Unterzeichnung berechtigten Beamten sind bei der Bankstelle niederzulegen. 
Der zur Mitunterzeichnung der Abhebungsbescheinigungen und Schecks berufene 
Beamte hat ein Verzeichnis über seine Mitzeichnungen mit Angabe von Betrag und 
Datum zu führen und sorgfältig zu verwahren. 
Ihm liegt auch die Ausfüllung des im Scheckbuch zurückbleibenden Teils der Scheck- 
formulare (Abreißleiste) ob. 
Die Scheckformulare sind unter gemeinsamem Verschluß der beiden zur Unterzeich-
	        
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