Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

500 
nung berechtigten Beamten zu verwahren. Unbrauchbar gewordene Formulare sind der 
Bank zurückzugeben. 
8 143. 
Einzahlungen auf das Girokonto der Gemeindekasse können von jedermann gemacht 
werden. Die eingezahlten Beträge werden im Kontogegenbuch der Gemeindekasse ein- 
getragen, zu welchem Zweck dieses nach Bedürfnis der Bankstelle vorzulegen ist. Auf 
Grund dieser Einträge hat der Rechner nötigenfalls die nachträgliche Einnahmeanweisung 
des Gemeinderats oder der gemeinderätlichen Abteilung herbeizuführen. 
Auf Verlangen hat der Rechner dem Einzahlenden eine Quittung auszustellen, in 
welcher auf das Girokonto Bezug zu nehmen ist. 
§ 144. 
Zahlungen der Gemeinde im Giroscheckverkehr dürfen nur an Inhaber von Giro- 
konten durch überweisung von dem Gemeindekonto auf das Girokonto des Forderungs- 
berechtigten gemacht werden. Erfolgt die Zahlung durch Giroüberweisung, so ist der 
Empfänger um Ouittung zu ersuchen. Auf der QOuittung ist die Nummer des Schecks 
zu vermerken. 
Wird ein Scheck an Stelle der Barzahlung von der Gemeindekasse an einen for- 
derungsberechtigten Dritten angewiesen, so darf er nur gegen Quittung des Forderungs- 
berechtigten über den Betrag seiner Forderung ausgehändigt werden. Der QOuittung ist 
der Vermerk: „Zahlung durch Scheck NVr. “ beizusetzen. 
§ 115. 
Die Entstehung eines Guthabens der Bank im Kontokorrentverkehr ist nicht als 
dauernde, sondern nur als schwebende Schuld (vergl. Gem.O. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3) 
und nur mit Gutheißung des Gemeinderats zulässig. 
Die von der Bank erteilten halbjährlichen Kontoauszüge sind zu den Rechnungs- 
belegen zu nehmen. 
8 146. 
Die Gemeinde kann auch mit andern Banken, insbesondere Aktien= und Genossen- 
schaftsbanken in einen Gelddepositen-, Kontokorrent= und Giroverkehr treten, sofern die 
betreffende Bank der Gemeinde Sicherheit in Höhe des zulässigen Anlagehöchstbetrags
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.