Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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(§ 141 Abs. 2) in solchen Wertpapieren leistet, welche von der Reichsbank an erster 
Stelle belehnt werden. Hierbei genügt einfache Sicherheit mit 90% des jeweiligen Kurs- 
werts der Papiere. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 142 bis 145 entsprechende 
Anwendung. 
Die Bedingungen der Gültigkeit der Abhebungsbescheinigungen und Schecks sind 
durch den Ortsvorsteher den betreffenden Banken zur Kenntnis zu bringen; die hierüber 
von der Bank ausgestellte Bescheinigung ist bei den Kapitalurkunden der Gemeindever- 
waltung zu verwahren. 
Die von einer Bank gemäß AbsK. 1 als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere samt den 
zugehörigen Zins= und Erneuerungsscheinen oder, falls diese mit Zustimmung der Bank 
einer der in § 141 Abs. 1 genannten Banken in der Form des offenen Depots in Ver- 
wahrung gegeben werden, der Depotschein sind unter dem Doppelverschluß des Ortsvor- 
stehers und des Kapitalbriefverwahrers oder zweier sonstiger vom Gemeinderat hiezu 
bestellter Gemeindebeamten zu verwahren. 
8 147. 
Die einzelnen Gemeinden vom Ministerium des Innern vor dem Inkrafttreten der 
Gemeindeordnung gestatteten Bankverbindungen können bis auf weiteres beibehalten wer- 
den, doch finden die Vorschriften der 88 142 bis 145 Anwendung. 
Verwahrung der Kapitalurkunden. 
8 148. 
Für die Verwahrung der Kapitalurkunden (Hypothekenbriefe, Schuldverschreibungen, 
Schuldscheine usw.) jeder Vermögensverwaltung einer Gemeinde ist ohne Rücksicht auf 
die Höhe ihres Kapitalvermögens ein vom Rechner unabhängiger Kapitalbriefverwahrer 
zu bestellen. In großen und mittleren Städten können nach Anordnung des Gemeinde- 
rats Kapitalurkunden unter Doppelverschluß von zwei Gemeindebeamten verwahrt werden. 
Der Ortsvorsteher kann zum Kapitalbriefverwahrer bestellt werden. Die Bestellung 
eines Kapitalbriefverwahrers für mehrere Vermögensverwaltungen einer Gemeinde ist 
nicht ausgeschlossen. 
Der Gemeinderat ist dafür verantwortlich, daß dem Verwahrer ein Behältnis 
(Schrank, Kasse und dergl.) zur Verfügung steht, dessen Sicherheit dem Wert der zu 
verwahrenden Urkunden angemessen ist.
	        
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