Er
502
Die Zins= und Erneuerungsscheine der dem Kapitalbriefverwahrer übergebenen
Schuldverschreibungen, Pfandbriefe usw. hat nicht dieser, sondern der Rechner zu ver-
wahren, wenn der Gemeinderat nicht einen dritten Beamten damit betrauen will.
§ 149.
Der Kapitalbriefverwahrer hat über die ihm übergebenen Schuldurkunden ein fort-
laufendes Verzeichnis zu führen, welches mindestens folgende Spalten zu enthalten hat:
1) Tag der übernahme,
2) Bezeichnung der Schuldurkunde,
3) Kapitalbetrag (mit Raum für Abschreibungen),
4) Tag der endgültigen Ausfolge,
5) Bescheinigung für die endgültige Ausfolge,
6) Bemerkungen, insbesondere Bescheinigungen für vorübergehende Ausfolgen und
Vermerke über die Wiedereinlieferung, falls nicht für diesen Zweck ein beson-
deres Verzeichnis geführt wird.
Eine Ausfolge von Schuldurkunden darf nur an den Ortsvorsteher oder Rechner
und nur gegen Bescheinigung stattfinden.
Bei Heimzahlung eines Kapitals hat sich der Verwahrer von der erfolgten Buchung
durch den Rechner zu überzeugen und im Verzeichnis einen eutsprechenden Vermerk zu
machen. Ist ein Gemeinderevisor aufgestellt, so macht der Verwahrer diesem Mitteilung
von der Heimzahlung; die Buchung hat in diesem Falle der Revisor zu überwachen.
Bei Ausfolge von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen aus Anlaß der Anderung
des Zinsfußes hat der Kapitalbriefverwahrer darauf zu achten, daß ihm die neue oder
abgeänderte Schuldverschreibung beziehungsweise der Pfandbrief in angemessener Zeit
wieder übergeben wird. Im Anstandsfall hat er dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.
Dasselbe ist bei vorübergehender Ausfolge von Hypothekenbriefen zu beachten.
Der Kapitalbriefverwahrer hat die Üübereinstimmung der von ihm verwahrten Schuld-
urkunden mit den in der Rechnung aufgeführten Kapitalien anläßlich des jährlichen
Rechnungsabschlusses zu prüfen und das Prüfungsergebnis in der Rechnung zu beurkunden.
über die Verwahrung der Kapitalbriefe einer Gemeindesparkasse können durch die
Sparkassensatzung abweichende Bestimmungen getroffen werden.