Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

Er 
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Die Zins= und Erneuerungsscheine der dem Kapitalbriefverwahrer übergebenen 
Schuldverschreibungen, Pfandbriefe usw. hat nicht dieser, sondern der Rechner zu ver- 
wahren, wenn der Gemeinderat nicht einen dritten Beamten damit betrauen will. 
§ 149. 
Der Kapitalbriefverwahrer hat über die ihm übergebenen Schuldurkunden ein fort- 
laufendes Verzeichnis zu führen, welches mindestens folgende Spalten zu enthalten hat: 
1) Tag der übernahme, 
2) Bezeichnung der Schuldurkunde, 
3) Kapitalbetrag (mit Raum für Abschreibungen), 
4) Tag der endgültigen Ausfolge, 
5) Bescheinigung für die endgültige Ausfolge, 
6) Bemerkungen, insbesondere Bescheinigungen für vorübergehende Ausfolgen und 
Vermerke über die Wiedereinlieferung, falls nicht für diesen Zweck ein beson- 
deres Verzeichnis geführt wird. 
Eine Ausfolge von Schuldurkunden darf nur an den Ortsvorsteher oder Rechner 
und nur gegen Bescheinigung stattfinden. 
Bei Heimzahlung eines Kapitals hat sich der Verwahrer von der erfolgten Buchung 
durch den Rechner zu überzeugen und im Verzeichnis einen eutsprechenden Vermerk zu 
machen. Ist ein Gemeinderevisor aufgestellt, so macht der Verwahrer diesem Mitteilung 
von der Heimzahlung; die Buchung hat in diesem Falle der Revisor zu überwachen. 
Bei Ausfolge von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen aus Anlaß der Anderung 
des Zinsfußes hat der Kapitalbriefverwahrer darauf zu achten, daß ihm die neue oder 
abgeänderte Schuldverschreibung beziehungsweise der Pfandbrief in angemessener Zeit 
wieder übergeben wird. Im Anstandsfall hat er dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. 
Dasselbe ist bei vorübergehender Ausfolge von Hypothekenbriefen zu beachten. 
Der Kapitalbriefverwahrer hat die Üübereinstimmung der von ihm verwahrten Schuld- 
urkunden mit den in der Rechnung aufgeführten Kapitalien anläßlich des jährlichen 
Rechnungsabschlusses zu prüfen und das Prüfungsergebnis in der Rechnung zu beurkunden. 
über die Verwahrung der Kapitalbriefe einer Gemeindesparkasse können durch die 
Sparkassensatzung abweichende Bestimmungen getroffen werden.
	        
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