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Für jede Gemeinde wird eine Liste der zu schützenden Denkmale aus ihrem Besitz
angelegt, worüber das weitere durch besondere Bestimmungen geregelt wird.
Ob ein Gegenstand als Denkmal im Sinn des Gesetzes anzusehen ist, entscheiden
in Anstandsfällen die Aufsichtsbehörden auf Grund eines Gutachtens des Landeskon-
servators.
Von jeder beabsichtigten Veräußerung, Beseitigung, Ausbesserung oder sonstigen
Veränderung von Denkmalen hat der Ortsvorsteher den Landeskonservator zu benach-
richtigen. Dies hat so zeitig zu geschehen, daß die im Interesse der Denkmalpflege er-
forderlichen Maßnahmen noch rechtzeitig getroffen werden können.
Geschichtlich wertvolfe Alten.
8 152.
Von einer beabsichtigten Ausscheidung von Urkunden oder älteren geschichtlich wert-
vollen Akten der Gemeinden und Gemeindestiftungen ist die K. Archivdirektion an-
gemessene Zeit vor der Veräußerung oder Vernichtung unter Einsendung eines eine all-
gemeine Inhaltsangabe enthaltenden Verzeichnisses der Urkunden und Akten (Akten-
bündel) zu benachrichtigen. In kleineren Städten und Landgemeinden hat die Benach-
richtigung durch Vermittlung des Oberamts zu erfolgen.
Der K. Archivdirektion ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, die betreffenden Akten
durch einen ihrer Beamten an Ort und Stelle einsehen zu lassen.
Grundstocksverwaltung.
Zu Art. 118.
8 153.
Das Geldgrundstockssoll im Sinn des Art. 118 Abs. 2 Satz 2 ist derjenige
Betrag, welcher sich unter Zugrundlegung des nach den bisherigen Vorschriften auf den
1. Dezember 1907 berechneten Soll durch die jährlichen Zu- und Abrechnungen nach den
Vorschriften der Art. 118 bis 120 jeweils ergibt.
Das Zuschreiben des Zuwachses zum Soll des Geldgrundstocks und das Abschreiben
des Abgangs an demselben geschieht in der Rechnung des Jahrs der Entstehung oder
Feststellung des Zuwachses oder Abgangs und zwar im vollen Betrag des Soll von
Zuwachs oder Abgang ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Zahlung.