Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

509 
wenn nicht eine wesentliche Erhöhung oder Verminderung der Umlage in Aussicht zu 
nehmen ist, ist der Gemeindebetreff der Amtskörperschaftsumlage des zu der bezeichneten 
Zeit laufenden Rechnungsjahrs im Gemeindevoranschlag in Ausgabe zu stellen. 
Der voraussichtliche Anfall an Kapitalsteuer, an Wohnsteuer, an Hundeabgabe, so- 
wie an Verbrauchsabgaben und an Grundstücksumsatzsteuer sind, sofern die Gemeinde 
zur Erhebung dieser Steuern und Abgaben berechtigt ist (Art. 17, 34, 38, 45, 49 des 
Gemeindesteuergesetzes), im Voranschlag in Einnahme zu stellen, während die Gemeinde- 
einkommensteuer ebensowenig wie die mit ihr in Wechselbeziehung stehende Umlage auf 
Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe in den Voranschlag eingestellt werden darf. 
141. 
In den Voranschlag find nicht bloß die ordentlichen, sondern auch die in Aussicht 
zu nehmenden außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen. 
Zu den ordentlichen Ausgaben gehören auch die planmäßigen Grundstocksergänzungs- 
und Schuldentilgungsraten. Soweit sich gegenüber dem genehmigten Grundstockser- 
gänzungsplan eine Vorausleistung ergibt, kann diese bei der Einstellung der planmäßigen 
Grundstocksergänzungsrate in den Voranschlag berücksichtigt werden. Dasselbe gilt hin- 
sichtlich einer Vorausleistung in der Schuldentilgung unbeschadet etwaiger Rechte des 
Gläubigers. Zu den außerordentlichen Einnahmen sind auch verwilligte Staatsbeiträge 
zu einzelnen Gemeindeunternehmungen zu rechnen. Der Aufwand auf Neubauten ist 
als außerordentliche Ausgabe insoweit in den Voranschlag aufzunehmen, als er im Vor- 
anschlagsjahr zur Verwendung kommen und soweit er aus laufenden Mitteln bestritten 
werden soll. 
8 162. 
In den Voranschlag des Gemeindehaushalts sind ferner der überschuß oder das Zu- 
schußbedürfnis einzustellen, welche sich bei der Aufstellung der jährlichen Voranschläge 
solcher Sonderverwaltungen der Gemeinde ergeben haben, über welche Teilrechnungen 
geführt werden. 
Die Aufstellung solcher Teilvoranschläge geschieht unter Mitwirkung des betreffenden 
Teilrechners mit Anpassung an das Wesen der einzelnen Verwaltung sowie unter ent- 
sprechender Anwendung der äußeren Form des Hauptvoranschlags.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.