510
Auch wenn über einzelne größere Verwaltungszweige keine Teilrechnungen geführt
werden, sind hierüber unter Mitwirkung der geeigneten Fachleute (Art. 137) eingehende
Berechnungen aufzustellen und dem Voranschlag des Gemeindehaushalts, in welchem nur
die Oauptsummen in Einnahme oder Ausgabe gestellt werden, als Belege beizugeben.
Zu Art. 123 und 126 bis 128.
s 163.
An die Gegenüberstellung der Summen der Einnahmen und der Ausgaben des
entworfenen Voranschlags des Gemeindehaushalts schließt sich, wenn die Gegenüberstellung
einen überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ergibt, die Bestimmung über die
Verwendung dieses überschusses an, wobei zutreffendenfalls der beim letzten Rechnungs-
abschluß festgestellte überschuß (Art. 134 Abs. 1) zu berücksichtigen ist.
Im Fall der Unzulänglichkeit der Einnahmen (Art. 126) dagegen sind verfügbare
Deckungsmittel, wobei insbesondere verfügbare Restmittel in Betracht kommen, zu
bezeichnen und im Anschluß hieran ist die Berechnung der zu beschließenden Gemeinde-
umlage und Gemeindeeinkommensteuer nach den hierüber bestehenden besonderen Vor-
schriften (Art. 23 des Gemeindesteuergesetzes vom 8. August 1903 und § 33 der Voll=
zugsverfügung zu diesem Gesetz vom 22. September 1904) zu fertigen.
Außerdem sind erforderlichenfalls Anträge wegen Verwendung von Grundstocksmitteln
oder Aufnahme von Schulden zu stellen.
8 164.
Der Entwurf des Voranschlags sowie die Berechnungen und Anträge wegen Deckung
einer sich ergebenden Unzulänglichkeit der Einnahmen sind so zeitig fertigzustellen, daß
nicht nur die Beschlußfassung der Gemeindekollegien über die Feststellung des Voran-
schlags und über die Deckungsmittel (Art. 125 Abs. 1, Art. 126 und 127), sondern wo-
möglich auch die Vollziehbarkeitserklärung (Art. 125 Abs. 2, Art. 127 Abs. 2 und Gemeinde-
steuergesetz vom 8. August 1903, Art. 5 Abs. 2) noch vor dem Beginn des Voranschlags-
jahrs erfolgen kann.
8 165.
Da die Einheitssätze der staatlichen Einkommensteuer für das Voranschlagsjahr zu
der für die Aufstellung des Gemeindevoranschlags gesetzlich vorgeschriebenen Zeit noch