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nicht bekannt sein können, so sind der Berechnung der Prozentsätze der Gemeindeumlage
und der Gemeindeeinkommensteuer die Einheitssätze des zur Zeit der Aufstellung des Vor-
anschlags laufenden Steuerjahrs unter schätzungsweiser Berücksichtigung bekannt gewor-
dener Anderungen zugrunde zu legen.
Ebenso sind, falls die Ertragskatastersummen zur Zeit der Aufstellung des Voran-
schlags noch nicht bekannt sind, die Kataster des laufenden Steuerjahrs der Gemeinde-
umlage zugrunde zu legen.
Ein Vordruck für die Berechnung der Gemeindeumlage und der Gemeindeeinkommen=
steuer ist dem Muster des Voranschlags angehängt.
Zu Art. 125.
8 166.
Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und die Vollziehbarkeitserklärung ist tun-
lichst zu beschleunigen. Es ist zu vermeiden, daß die Vollziehbarkeit durch Fristablauf
eintritt.
Durch die Prüfung ist vor allem die rechnerische Richtigkeit des Voranschlags fest-
zustellen oder herbeizuführen.
Sodann ist darauf zu achten, ob alle in dem bevorstehenden Rechnungsjahr voraus-
sichtlich anfallenden Einnahmen und Ausgaben in der entsprechenden Höhe eingestellt sind,
damit die Aufnahme sogenannter schwebender Schulden oder eine neue Umlage im Lauf
des Rechnungsjahrs vermieden wird. Ferner ist zu prüfen, ob nicht bei Vollziehung
des beschlossenen Voranschlags eine gesetzliche Verbindlichkeit der Gemeinde unerfüllt bleibt.
Ferner kommt in Betracht, ob für diejenigen Einnahme= und Ausgabeposten, welche
gesetzlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, diese Genehmigung bereits er-
teilt oder nachgesucht ist.
Außerdem ist zu prüfen, ob für die Deckung eines bei dem Abschluß des Voran-
schlags sich ergebenden Abmangels durch die von den Gemeindekollegien gefaßten Beschlüsse
in ausreichender und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Weise Sorge getragen ist.
Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, so ist zu ihrer Beseitigung Rücksprache mit
der Gemeindebehörde zu nehmen und die erforderliche Verfügung zu treffen.
Beziehen sich Anstände, deren Beseitigung voraussichtlich nicht in Zeitkürze zu bewerk-