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stelligen ist, nur auf einzelne Posten des Voranschlags, welche auf die Höhe der Gemeinde-
umlage nicht von Einfluß sind, so kann der Voranschlag vorbehältlich der Verfügung
über die im einzelnen zu bezeichnenden Anstände für vollziehbar erklärt werden.
Wenn zur Deckung außerordentlicher Ausgaben die Aufnahme einer Schuld oder die
Verwendung von Grundstocksgeldern vorgesehen und die erforderliche Genehmigung hierzu
noch nicht erteilt ist, kann unter der Voraussetzung, daß für die übrigen Ausgaben eine
ausreichende Deckung vorhanden ist, die Vollziehbarkeitserklärung des Voranschlags vor-
behältlich der Genehmigung der Schuldaufnahme oder des Grundstocksangriffs aus-
gesprochen werden.
Zu Art. 128.
Aufnahme von Schulden.
8 167.
Zur Vermeidung der Notwendigkeit von Schuldaufnahmen oder zur Ermäßigung
ihres Betrags empfiehlt es sich schon der Zinsersparnis halber besondere Vermögens-
bestandteile (Fonds) für größere in Aussicht genommene Unternehmungen durch all-
jährliche Einstellung eines entsprechenden Betrags in den Voranschlag des Gemeindehaus-
halts anzusammeln und verzinslich anzulegen.
Schuldaufnahmen erscheinen, von besonderen Notstandsfällen abgesehen, nur dann zu-
lässig, wenn es sich um die Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu
gemeinnützigen, nicht bloß der Gegenwart, sondern auch der ferneren Zukunft zugute
kommenden Zwecken handelt. Unzulässig erscheint hiernach eine Schuldaufnahme für
Unternehmungen, welche alljährlich oder doch in ganz kurzen Zwischenräumen von neuem
erforderlich werden.
Wenn Schulden für solche Gemeindeanstalten aufzunehmen sind, welche einzelnen
Steuerträgern nicht zugute kommen, ist die Einführung von Benützungsgebühren zur
Aufbringung der Schuldentilgungsrate oder doch eines erheblichen Teils derselben zu
erwägen.
Wenn die Aufnahme von Schulden beschlossen wird, ist von den Gemeindekollegien
ein Schuldentilgungsplan aufzustellen, welcher der Genehmigung der Kreisregierung unter-
liegt und dessen Einhaltung von den Aufsichtsbehörden zu überwachen ist.