Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

512 
stelligen ist, nur auf einzelne Posten des Voranschlags, welche auf die Höhe der Gemeinde- 
umlage nicht von Einfluß sind, so kann der Voranschlag vorbehältlich der Verfügung 
über die im einzelnen zu bezeichnenden Anstände für vollziehbar erklärt werden. 
Wenn zur Deckung außerordentlicher Ausgaben die Aufnahme einer Schuld oder die 
Verwendung von Grundstocksgeldern vorgesehen und die erforderliche Genehmigung hierzu 
noch nicht erteilt ist, kann unter der Voraussetzung, daß für die übrigen Ausgaben eine 
ausreichende Deckung vorhanden ist, die Vollziehbarkeitserklärung des Voranschlags vor- 
behältlich der Genehmigung der Schuldaufnahme oder des Grundstocksangriffs aus- 
gesprochen werden. 
Zu Art. 128. 
Aufnahme von Schulden. 
8 167. 
Zur Vermeidung der Notwendigkeit von Schuldaufnahmen oder zur Ermäßigung 
ihres Betrags empfiehlt es sich schon der Zinsersparnis halber besondere Vermögens- 
bestandteile (Fonds) für größere in Aussicht genommene Unternehmungen durch all- 
jährliche Einstellung eines entsprechenden Betrags in den Voranschlag des Gemeindehaus- 
halts anzusammeln und verzinslich anzulegen. 
Schuldaufnahmen erscheinen, von besonderen Notstandsfällen abgesehen, nur dann zu- 
lässig, wenn es sich um die Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu 
gemeinnützigen, nicht bloß der Gegenwart, sondern auch der ferneren Zukunft zugute 
kommenden Zwecken handelt. Unzulässig erscheint hiernach eine Schuldaufnahme für 
Unternehmungen, welche alljährlich oder doch in ganz kurzen Zwischenräumen von neuem 
erforderlich werden. 
Wenn Schulden für solche Gemeindeanstalten aufzunehmen sind, welche einzelnen 
Steuerträgern nicht zugute kommen, ist die Einführung von Benützungsgebühren zur 
Aufbringung der Schuldentilgungsrate oder doch eines erheblichen Teils derselben zu 
erwägen. 
Wenn die Aufnahme von Schulden beschlossen wird, ist von den Gemeindekollegien 
ein Schuldentilgungsplan aufzustellen, welcher der Genehmigung der Kreisregierung unter- 
liegt und dessen Einhaltung von den Aufsichtsbehörden zu überwachen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.