517
vorschriftsmäßige Anweisung nicht geleistet werden. Ihr Betrag darf den durch sachver-
ständiges Gutachten festzustellenden Wert des jeweils Geleisteten nicht übersteigen.
Die Zahlungen für Arbeitsleistungen und Anschaffungen dürfen nur nach erfolgter
Übernahme der Arbeit oder Lieferung durch den Ortsvorsteher oder den damit betrauten
Gemeindebeamten angewiesen werden.
Wenn es sich um Kostenrechnungen für Arbeiten oder Lieferungen handelt, zu
deren Übernahme besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, darf die übernahme und
Zahlungsanweisung nicht erfolgen, ehe die voranschlagsmäßige und unbeanstandete Aus-
führung oder Lieferung und die Richtigkeit der angesetzten Preise von dem mit der
Leitung der Arbeit oder Entgegennahme der Lieferung betrauten Gemeindebeamten oder
sonstigen Sachverständigen geprüft ist.
Wenn ein Überschlag gefertigt wurde, ist derjenige Techniker, welcher den über-
schlag ausgearbeitet oder die Ausführung der Arbeit geleitet hat, zur Übernahme der
Arbeiten und Lieferungen und zur Abrechnung mit den Unternehmern beizuziehen.
Wenn eine staatliche Beratungsstelle mit der Prüfung der Pläne und Kosten-
voranschläge für eine Gemeindeeinrichtung befaßt war, soll die Anweisung des Rest-
guthabens der Unternehmer erst erfolgen, nachdem der Beratungsstelle Gelegenheit ge-
geben war, die Ausführung der Anlage zu prüfen, und nachdem die hierbei erhobenen
Anstände beseitigt sind.
§ 173.
Die Anweisung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben erfolgt unter Angabe
des Datums des Anweisungsbeschlusses entweder durch Beisetzung und Unterzeichnung
der Anweisung auf den einzelnen Kostenrechnungen usw. oder durch Protokolleintrag
oder auf einem mit (fortlaufenden Nummern versehenen Anweisungsverzeichnis. Zu
den einzelnen Posten eines Anweisungsverzeichnisses müssen stets besondere Belege vor-
handen sein. Die Anweisung auf einem Anweisungsverzeichnis muß ferner den Ge-
samtbetrag der angewiesenen Posten enthalten.
Als Ausfertigung der Anweisung an den Rechner dient die mit der unterschrift-
lichen Anweisungsverfügung oder mit einer vom Ratsschreiber oder von einem sonstigen