Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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von dem Gemeinderechner unabhängigen Beamten zu beurkundenden Verweisung auf den 
Protokolleintrag oder die Nummer des Anweisungsverzeichnisses versehene Kostenrech— 
nung usw. oder ein Auszug über den Protokolleintrag, wenn einc Kostenrechnung usw. 
nicht vorliegt. In denjenigen Gemeinden, in welchen ein Gemeinderevisor angestellt ist, 
kann an die Stelle der Beurkundung des Ratsschreibers ein Vermerk des Revisors treten. 
Jede Anweisungsausfertigung muß die zahlungspflichtige beziehungsweise empfangs- 
berechtigte Person oder Stelle sowie die zu vollziehende Einnahme oder zu leistende 
Ausgabe nach Gegenstand und Betrag genau bezeichnen. 
Findet der Rechner bei Prüfung der Anweisung einen Anstand, so hat er dessen 
Beseitigung beim Ortsvorsteher zu beantragen. Dies hat insbesondere zu geschehen, 
wenn in den Fällen des Art. 133 Abs. 4 die erforderliche Zustimmung des Bürger- 
ausschusses nicht nachgewiesen ist. 
Die Ausfertigung der Anweisung sowie das Anweisungsverzeichnis bilden Rech- 
nungsbelege. Die zugehörigen weiteren Belege, wie Versteigerungsprotokolle, Akkord- 
abschlüsse, Überschläge, Übernahmeurkunden, sind in der Regel in Urschrift beizugeben. 
Vollzug der Einnahmen und Ausgaben. 
8 174. 
Nach Empfang einer Einnahmeanweisung beziehungsweise nach Eintritt der Fällig- 
keit einer Forderung hat der Rechner sofort den Einzug zu betreiben und nötigenfalls 
für Sicherstellung Sorge zu tragen. 
Bezüglich des Einzugs der Staatssteuern wird auf Art. 11 des Gesetzes, be- 
treffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, und auf Art. 76 des Einkommen- 
steuergesetzes (§ 58 der Anweisung des Steuerkollegiums vom 14. Juni 1904) hin- 
gewiesen. 
Nach erfolgloser Zahlungsanforderung ist bei öffentlich-rechtlichen Forderungen nach 
den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (zu 
vergl. Gesetz vom 18. August 1879, Reg. Bl. S. 202), bei privatrechtlichen Forde- 
rungen nach dem siebenten und achten Buch der Zivilprozeßordnung vorzugehen.
	        
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