Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Gerät ein Schuldner in Konkurs, so hat der Rechner sofort die Forderungen der 
Gemeinde beim Konkursgericht unter Geltendmachung eines etwa bestehenden Aus- 
sonderungs= oder Absonderungsrechts (§S§ 43—52 der Konkursordnung) anzumelden, 
soweit nicht etwa Aufrechnung geboten ist (§§ 53—56 a. a. O.); gleichzeitig ist dem 
Gemeinderat Anzeige zu erstatten. 
Ebenso sind zur Beitreibung von Ausständen die jeweils geeigneten Schritte zu 
tun. Nachweis hierüber ist beim Rechnungsabschluß und auf Verlangen des Gemeinde- 
rats schon vorher jederzeit zu geben. 
Eine Verjährung von Forderungen ist zu vermeiden, solange ihre Uneinbringlich- 
keit nicht durch Gemeinderatsbeschluß anerkannt ist. 
Zur Borgfristerteilung ist nicht der Rechner, sondern der Gemeinderat zuständig. 
Wenn der vollständige Einzug der vom Gemeindepfleger als Steuereinbringer 
(Art. 65 Abs. 2) beizutreibenden Steuern oder sonstiger von einem Gemeinderechner 
einzuziehenden Schuldigkeiten vor dem Abschluß der Jahresrechnung (Art. 135 Abs. 1) 
nicht bewerkstelligt werden konnte, hat der Rechner mit der abgeschlossenen Jahresrech- 
nung ein Verzeichnis der Ausstände vorzulegen. In kleineren Städten und Landge- 
meinden hat der Ortsvorsteher oder ein vom Gemeinderat damit betrautes Mitglied des 
Gemeinderats oder ein Gemeindebeamter, nicht jedoch der Rechner, bei jedem einzelnen 
Posten das unterschriftliche Anerkenntnis des Schuldners herbeizuführen. An der Hand 
des Verzeichnisses hat sodann der Ortsvorsteher beim Gemeinderat die gebotenen Ver- 
fügungen zu beantragen. In großen und mittleren Städten hat der Gemeinderat 
darüber Bestimmung zu treffen, ob und inwieweit ein Anerkenntnis der Schuldner 
herbeizuführen ist. 
§ 175. 
Wenn ein Schuldner verschiedene Posten schuldet und bei der Zahlung nicht er- 
klärt, welche Schuld getilgt werden soll, wird die Zahlung zunächst auf die fällige 
Schuld, unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche weniger gesichert ist, 
angerechnet. Hiernach sind privatrechtliche Schuldigkeiten, welche nicht genügend gesichert 
sind, vor öffentlich-rechtlichen (Steuern und Abgaben) als getilgt zu behandeln.
	        
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