Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Unter mehreren gleichgesicherten Schulden wird eine unbestimmte Zahlung auf die 
dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen auf die ältere Schuld und bei 
gleichem Alter auf jede Schuld verhältnismäßig angerechnet. 
Nach denselben Grundsätzen sind fällige Gegenforderungen an den Forderungen 
der Gemeinde abzurechnen. 
§ 176. 
Die den Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuerpflichtigen zuzustellenden Steuer- 
zettel beziehungsweise die etwa an deren Stelle ausgegebenen Steuerbüchlein sind nicht 
vom Rechner (Steuereinbringer), sondern von einem von diesem unabhängigen Beamten 
(Ortsvorsteher, Verwaltungsaktuar, Gegenrechner, Buchhalter) auszufertigen beziehungs- 
weise zu ergänzen. Wenn dem Ortsvorsteher die Besorgung dieses Geschäfts nicht 
schon gemäß Art. 141 Abs. 2 übertragen ist, steht ihm hierfür ein Anspruch auf 
Taggeld zu. 
Die Steuerbüchlein, welche Vordrucke des Steuerzettels für mehrere Jahre ent- 
halten, werden auf Kosten der Gemeinde angeschafft. 
§ 177. 
Zahlungsfällige Ausgaben sind nach Maßgabe der verfügbaren Gelder so bald 
als möglich zu leisten. 
Wenn der Gemeinde eine fällige Gegenforderung gegen den Empfangsberechtigten 
zusteht, ist diese an der zu leistenden Zahlung abzuziehen. 
Die Zahlung ist an den Empfangsberechtigten selbst oder an dessen gesetzlichen 
Vertreter zu leisten, an einen Dritten nur beim Vorliegen einer Vollmacht. Bei 
größeren Beträgen oder wenn der Rechner Anlaß hat, an der Echtheit der Vollmacht 
zu zweifeln, ist deren öffentliche Beglaubigung zu verlangen. 
Der Gemeinderat kann bestimmen, daß bei Zahlung durch Postanweisung bis zum 
Betrage von zwanzig Mark der Postschein als Quittung dienen kann.
	        
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