521
8 178.
Bei Leistung von fälligen Zahlungen an die Erben eines Empfangsberechtigten
ist nachstehendes zu beachten:
1. Wenn der Bezugsberechtigte nur einen Erben hinterläßt, ist die Zahlung an
diesen oder seinen Bevollmächtigten, wenn der Erbe aber einen gesetzlichen Ver-
treter hat (Vater, Mutter, Vormund, Pfleger), an den letzteren zu leisten.
Hinterläßt der Bezugsberechtigte mehrere Erben, so hat die Zahlung, wenn die
Erben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aufgestellt haben, an diesen,
andernfalls an alle Erben oder ihre Vertreter insgesamt, also gegen Beschei-
nigung aller, zu erfolgen. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter oder
Nachlaßpfleger bestellt, so ist die Zahlung an diesen zu leisten. Wenn nach
dem Tode des Bezugsberechtigten zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt
(6§ 1483 und 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so ist der überlebende Ehe-
gatte zur Empfangnahme der Zahlung berechtigt. Das Gleiche trifft zu, wenn
dem überlebenden Ehegatten nach den bisherigen Bestimmungen die statutarische
Nutznießung zusteht oder ihm durch letztwillige Verfügung die Verwaltung und
Nutznießung der Erbteile der Abkömmlinge übertragen ist.
Liegt ein Erbschaftskauf vor, so tritt der Käufer an die Stelle des Erben.
Im Falle des Nachlaßkonkurses hat die Zahlungsleistung an den Konkurs-
verwalter zu erfolgen.
2. Soweit der Rechner aus Nachlaßakten, amtlichen Bekanntmachungen oder in
sonstiger Weise von der Person des zur Zahlungsannahme Berechtigten sichere
Kenntnis hat, ist an diesen zu zahlen. Im übrigen ist, soweit nicht in nach-
stehendem Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Vorweis genügender Legitimation
(Erbschein, Vollmacht, Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvoll-
strecker 2c.) Zahlung zu leisten.
3. Bei einer Mehrzahl von Erben ist der Rechner befugt, Guthaben, welche den
Betrag von 500 Mark nicht übersteigen, an jede als Miterbe legitimierte Person
12