Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

521 
8 178. 
Bei Leistung von fälligen Zahlungen an die Erben eines Empfangsberechtigten 
ist nachstehendes zu beachten: 
1. Wenn der Bezugsberechtigte nur einen Erben hinterläßt, ist die Zahlung an 
diesen oder seinen Bevollmächtigten, wenn der Erbe aber einen gesetzlichen Ver- 
treter hat (Vater, Mutter, Vormund, Pfleger), an den letzteren zu leisten. 
Hinterläßt der Bezugsberechtigte mehrere Erben, so hat die Zahlung, wenn die 
Erben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten aufgestellt haben, an diesen, 
andernfalls an alle Erben oder ihre Vertreter insgesamt, also gegen Beschei- 
nigung aller, zu erfolgen. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter oder 
Nachlaßpfleger bestellt, so ist die Zahlung an diesen zu leisten. Wenn nach 
dem Tode des Bezugsberechtigten zwischen dem überlebenden Ehegatten und 
den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt 
(6§ 1483 und 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so ist der überlebende Ehe- 
gatte zur Empfangnahme der Zahlung berechtigt. Das Gleiche trifft zu, wenn 
dem überlebenden Ehegatten nach den bisherigen Bestimmungen die statutarische 
Nutznießung zusteht oder ihm durch letztwillige Verfügung die Verwaltung und 
Nutznießung der Erbteile der Abkömmlinge übertragen ist. 
Liegt ein Erbschaftskauf vor, so tritt der Käufer an die Stelle des Erben. 
Im Falle des Nachlaßkonkurses hat die Zahlungsleistung an den Konkurs- 
verwalter zu erfolgen. 
2. Soweit der Rechner aus Nachlaßakten, amtlichen Bekanntmachungen oder in 
sonstiger Weise von der Person des zur Zahlungsannahme Berechtigten sichere 
Kenntnis hat, ist an diesen zu zahlen. Im übrigen ist, soweit nicht in nach- 
stehendem Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Vorweis genügender Legitimation 
(Erbschein, Vollmacht, Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvoll- 
strecker 2c.) Zahlung zu leisten. 
3. Bei einer Mehrzahl von Erben ist der Rechner befugt, Guthaben, welche den 
Betrag von 500 Mark nicht übersteigen, an jede als Miterbe legitimierte Person 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.