Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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nahmen und Ausgaben einschließlich der durch Abrechnung von Gegenforderungen be— 
glichenen sofort bei ihrem tatsächlichen Vollzug einzutragen sind. 
Das Kassentagbuch wird auf Kosten der Gemeinde beschafft und für jedes Rech- 
nungsjahr neu angelegt. Das Rechnungsjahr wird auf dem Umschlag angegeben. 
Das Kassentagbuch ist tabellarisch angeordnet und enthält folgende Spalten: 
1. Hinweis auf die Zahl der Seite des Hauptbuchs, wo der betreffende Posten 
verrechnet ist, 
2. Tag des Vollzugs der Einnahme oder Ausgabe, 
3. Bezeichnung der zahlenden oder empfangenden Person oder Amstsstelle, sowie 
des Rechtsverhältnisses, welches der Zahlung zugrunde liegt (Gegenstand der 
Zahlung), 
4. Betrag der Einnahme, 
Betrag der Ausgabe. 
SX 
8 186. 
Jedes Kassentagbuch ist vor Beginn des Rechnungsjahrs mit fortlaufenden, über 
das ganze Buch sich erstreckenden Seitenzahlen zu versehen, von welchen eine auf jedem 
Blatt entweder mit eigenhändigem Namenszug eines Gemeindebeamten oder mit 
dem Abdruck eines vom Ortsvorsteher gehörig verwahrten Stempels zu versehen 
(paraphieren) ist. 
Mit Vollziehung dieses Geschäfts ist ein vom Rechner unabhängiger Beamter oder 
ein Gemeinderatsmitglied zu betrauen. Nach Abschluß eines Tagbuchs sind die Seiten— 
zahlen und die Beurkundungszeichen der Zahlen der leergebliebenen Seiten zu durch- 
kreuzen oder sonst unbrauchbar zu machen. 
Ferner ist jedes Kassentagbuch vor dem Beginn des Rechnungsjahrs dauerhaft ein- 
binden zu lassen. Von dieser Vorschrift sind Verwaltungen mit großem Unsatz ent- 
bunden, wenn das Hauptbuch von einem Buchhalter mit selbständiger Verantwortung 
geführt wird. In diesem Fall sind auf der Titelseite der einzelnen Tagbuchhefte die 
Seitenzahlen des betreffenden Hefts durch den Ortsvorsteher vorzumerken. 
Endlich ist vor Beginn des Rechnungsjahrs auf dem ersten Blatt des Tagbuchs
	        
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