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Die in der Folgezeit eintretenden Anderungen in der Person oder in den Bezügen
der Empfänger infolge von Ernennung, Gehaltsvorrückung oder Gehaltsabzug (Art. 39
des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, Reg. Bl. S. 273, in der Fassung des Art. 7 des
Gesetzes vom 17. Juli 1905, Reg. Bl. S. 113) find von den Oberschulbehörden den Kameral=
ämtern mitzuteilen. Jede Anderung infolge von Versetzung, Quieszierung, Pensionierung,
Entlassung oder Todesfall haben die Bezirksschulinspektorate sofort nach Bekanntwerden
unter genauer Angabe des Tages, von dem an die Anderung in Wirksamkeit tritt, den
Kameralämtern anzuzeigen. Bei der Verpflichtung der Bezirksschulinspektorate, von allen
zu ihrer Kenntnis kommenden Anderungen auch die örtlichen Kassen zu benachrichtigen,
hat es auch fernerhin sein Bewenden.
84.
Von der Einführung oder Aufhebung einer besonderen Gehaltsordnung (Art. 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 1905, Reg. Bl. S. 113) in einem Ort von nicht mehr als 4000
Einwohnern werden die Kameralämter durch die Oberschulbehörden mit Weisung wegen
künftiger Zahlung der Gehalte benachrichtigt.
86.
Ob eine Gemeinde oder Teilgemeinde zu den Orten von nicht mehr als 4000 Ein-
wohnern gehört, bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten allgemeinen Volks-
zählung. Die in der Zwischenzeit aus irgend welchem Grund vorgenommenen Fest-
stellungen der Bevölkerungszahl bleiben außer Betracht.
Die Oberschulbehörden stellen nach jeder neuen Volkszählung im Benehmen mit dem
Statistischen Landesamt fest, ob nach dem Ergebnis der neuen Volkszählung Anderungen
in der Gehaltsaushändigung einzutreten haben, und geben nötigenfalls den Kameral-
ämtern entsprechende Weisung.
86.
Die in den Fällen des § 4 und 5 sich ergebende Änderung in der Gehaltsaus-
händigung tritt stets nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahrs in Kraft.