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Anschaffungspreis einzustellen sind, während ihr Nennwert, der Zinsfuß und Zins—
termin in Spalte 4 vorzumerken sind.
Die Einzelaufführung der Kapitalposten an der in Absatz 3 bezeichneten Stelle
kann unterbleiben, wenn ein besonders für die Verrechnung der Kapitalrückzahlungen
und Zinszahlungen mehrerer Jahre eingerichtetes Kapitalienbuch geführt wird. In
diesem Falle sind die Kapitalien und Zinsen im Hauptbuch in der genannten Unter-
abteilung unter Hinweisung auf das Kapitalienbuch summarisch zu buchen.
Die Schulden und zwar auch die im Rechnungsjahr nen entstehenden sind in der
Unterabteilung „Geldvermögen“ (Ausgaben) in Spalte 3 und 4, in letzterer unter
Angabe des Zinsfußes und Zinstermins einzeln einzutragen.
Der Eintrag in Spalte 5 und 6 erfolgt erst auf Grund des Eintrags im Kassen-
tagbuch. Einnahmen und Ausgaben, über welche besondere Einzugs= und Zahlungs-
register geführt werden, werden monatlich oder in anderen von dem Gemeinderat be-
stimmten Zeiträumen auf Grund des Übertrags in das Kassentagbuch summarisch in
Spalte 5 und 6 des Hauptbuchs gebucht.
Die Ausfüllung der Spalte 7 erfolgt erst beim Rechnungsabschluß.
In den in Absatz 3 und 5 bezeichneten Unterabteilungen ist an deren Schluß
auszuscheiden, wie viel von dem in Spalte 7 („Rest“) laufenden Gesamtbetrag auf die
Hauptsumme und wie viel auf Zinsen entfällt.
Wenn das Kassentagbuch gemäß § 187 Abs. 3 zu berichtigen war, wird im Haupt-
buch nur die richtige Summe gebucht; ist aber die zu berichtigende Summe schon einge-
tragen, so wird sie durchstrichen und durch die richtige ersetzt.
8 195.
Für die sogenannte durchlaufende Verrechnung enthält die Hauptbuchtabelle keine
besondere Spalte.
Zahlungen, welche durch Anrechnung einer Gegenforderung (Gegenrechnung) ge—
macht werden (sogenannte Aufrechnungsposten), sind sowohl in Einnahme als auch in
Ausgabe in ihrem ganzen Sollbetrag zu verrechnen, und ebenso ist die Gegenforderung in
ihrem ganzen Sollbetrag einzustellen.