Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Dasselbe gilt von Zahlungen im Kontokorrentverkehr. 
Ein Verlust (Abgang) oder Nachlaß an einer Forderung, gleichgültig, ob letztere 
im Rechnungsjahr entstanden oder als Rest aus dem Vorjahr übernommen worden ist, 
wird auf Grund der einzuholenden Ermächtigung des Gemeinderats an dem in dem 
Hauptbuch vorgemerkten Betrag abgezogen. Ein Mehr= oder Mindererlös bei Verkauf 
von Wertpapieren wird dem in der Spalte Soll angegebenen Anschaffungspreis zu= be- 
ziehungsweise abgerechnet. 
Bei der Verrechnung der Gemeindeumlage, der Staatssteuern, der Brandschadens- 
umlage und der Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird der Ge- 
meindebetreff vorweg abgezogen und nur der wirklich einzuziehende Betrag in das Soll 
eingestellt. 
Der Wert von unentgeltlichen Dienstwohnungen in Gemeindegebäuden, des Genusses 
von Gemeindegütern, des Holzbezugs aus Gemeindewaldungen und dergl. als Teil einer 
von der Gemeinde zu reichenden Besoldung, wie auch der Wert des aus den Gemeinde- 
waldungen zur Heizung von Räumen in Gemeindeanstalten (Schule, Rathaus) und zu 
anderen Gemeindezwecken verwendeten Holzes wird im Hauptbuch weder in Einnahme 
noch in Ausgabe verrechnet. Das so verwendete Holz ist jedoch bei der Verrechnung 
der Holzverkaufserlöse in Spalte 4 genau aufzuführen und in das nach § 221 Abfl. 2 
zu führende Verzeichnis einzutragen; auch sind die erforderlichen Verwendungsnachweise 
beizugeben, damit eine Vergleichung der Verrechnung mit den Fällungsnachweisungen 
ermöglicht ist. 
Rechnungsabschluß. 
§ 196. 
Der Rechnungsabschluß umfaßt den Abschluß der Rechnungsbücher, die Aufstellung 
der Vermögens= und Grundstocksberechnung, die Fertigung des Schuldentilgungsnach- 
weises und die Berechnung der verfügbaren Restmittel. Er hat spätestens binnen sechs 
Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahrs zu erfolgen (Art. 136). Eine Säumig- 
keit des Rechners in der Beitreibung von Ausständen kann die Hinausschiebung des 
Rechnungsabschlusses nicht rechtfertigen.
	        
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