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Dasselbe gilt von Zahlungen im Kontokorrentverkehr.
Ein Verlust (Abgang) oder Nachlaß an einer Forderung, gleichgültig, ob letztere
im Rechnungsjahr entstanden oder als Rest aus dem Vorjahr übernommen worden ist,
wird auf Grund der einzuholenden Ermächtigung des Gemeinderats an dem in dem
Hauptbuch vorgemerkten Betrag abgezogen. Ein Mehr= oder Mindererlös bei Verkauf
von Wertpapieren wird dem in der Spalte Soll angegebenen Anschaffungspreis zu= be-
ziehungsweise abgerechnet.
Bei der Verrechnung der Gemeindeumlage, der Staatssteuern, der Brandschadens-
umlage und der Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird der Ge-
meindebetreff vorweg abgezogen und nur der wirklich einzuziehende Betrag in das Soll
eingestellt.
Der Wert von unentgeltlichen Dienstwohnungen in Gemeindegebäuden, des Genusses
von Gemeindegütern, des Holzbezugs aus Gemeindewaldungen und dergl. als Teil einer
von der Gemeinde zu reichenden Besoldung, wie auch der Wert des aus den Gemeinde-
waldungen zur Heizung von Räumen in Gemeindeanstalten (Schule, Rathaus) und zu
anderen Gemeindezwecken verwendeten Holzes wird im Hauptbuch weder in Einnahme
noch in Ausgabe verrechnet. Das so verwendete Holz ist jedoch bei der Verrechnung
der Holzverkaufserlöse in Spalte 4 genau aufzuführen und in das nach § 221 Abfl. 2
zu führende Verzeichnis einzutragen; auch sind die erforderlichen Verwendungsnachweise
beizugeben, damit eine Vergleichung der Verrechnung mit den Fällungsnachweisungen
ermöglicht ist.
Rechnungsabschluß.
§ 196.
Der Rechnungsabschluß umfaßt den Abschluß der Rechnungsbücher, die Aufstellung
der Vermögens= und Grundstocksberechnung, die Fertigung des Schuldentilgungsnach-
weises und die Berechnung der verfügbaren Restmittel. Er hat spätestens binnen sechs
Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahrs zu erfolgen (Art. 136). Eine Säumig-
keit des Rechners in der Beitreibung von Ausständen kann die Hinausschiebung des
Rechnungsabschlusses nicht rechtfertigen.