Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Das Ergebnis der Gegenüberstellung der Hauptsummen der Spalte 6 (Hat) ist 
entweder eine Mehreinnahme oder eine Mehrausgabe und muß mit dem Ergebnis der 
Gegenüberstellung der Einnahme= und Ausgabesumme des Kassentagbuchs genau über- 
einstimmen. 
Zur Probe ist festzustellen, ob die Hauptsummen der Spalten 6 und 7 zusammen 
gleich der Hauptsumme der Spalte 3 find. 
198. 
Mit dem Abschluß der Rechnung ist ein Kassensturz und eine Nachrechnung des 
Hauptbuchs des laufenden Rechnungsjahrs zu verbinden. Soweit das Hauptbuch des 
laufenden Rechnungsjahrs nicht vollständig sein sollte, wird es durch das Kassentagbuch 
ersetzt. Die Vornahme des Kassensturzes und die Prüfung der Nachrechnung liegt dem 
Verwaltungsaktuar oder in den Fällen des Art. 141 Abs. 2 dem Ortsvorsteher bezie- 
hungsweise dem etwa aufgestellten sonstigen Gemeindebeamten, wenn aber der Rechner 
selbst die Rechnungsgeschäfte besorgt, dem Ortsvorsteher ob. Wenn bei der Verwaltung 
ein Buchhalter oder Gegenrechner angestellt ist, ist die Vornahme des Abschlußkassen- 
sturzes nebst Nachrechnung seine Aufgabe. 
Wenn der Rechner mehrere Kassen verwaltet, ist der Abschlußkassensturz (Abs. 1) 
nur beim Rechnungsabschluß seiner Hauptverwaltung vorzunehmen, jedoch auf die Kassen 
der Nebenverwaltungen auszudehnen. 
Das Protokoll über den Kassensturz nebst der Nachrechnung bildet einen Rech- 
nungsbeleg. 
Vermögensberechunng. 
8 199. 
Zum Zwecke der Vermögensberechnung werden zunächst je für sich 
1. der in den Einnahmen in der Spalte Rest laufende Betrag sowie die Mehr- 
einnahme, wenn sich eine solche beim Rechnungsabschluß ergeben hat, 
2. der in den Ausgaben in der Spalte Rest laufende Betrag sowie die beim 
Abschluß der Rechnung etwa festgestellte Mehrausgabe 
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