Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Oberschulbehörden haben in diesen Fällen von der eingetretenen Anderung auch 
den Bezirksschulinspektoraten zugleich behufs Benachrichtigung der örtlichen Kassen und 
der Volksschullehrer und -Lehrerinnen Kenntnis zu geben. 
87. 
Die Aushändigung der Gehalte an die Volksschullehrer und Lehrerinnen durch die 
Kameralämter erfolgt in Monatsraten am letzten Tag des Monats und, wenn dieser 
Tag auf einen Sonntag oder allgemeinen bürgerlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden 
Amtstag dergestalt, daß die Gehalte den am Sitze des Kameralamts wohnenden Empfangs- 
berechtigten durch das Kameralamt an diesem Tag ausbezahlt, für die übrigen Empfangs- 
berechtigten aber je an dem diesem Tag vorangehenden Amtstag zur Post gegeben werden. 
Ein Rechtsanspruch der am Sitz des Kameralamts wohnenden Empfangsberechtigten 
auf Behändigung ihres Gehalts in ihrer Wohnung besteht nicht. 
Die Kameralämter haben für jeden Empfangsberechtigten je für ein Etatsjahr be- 
sondere Bescheinigungsbogen anzulegen, in welchen der Betrag der jedesmaligen Zahlung 
einzusetzen und seitens des Empfangsberechtigten der Empfang zu bescheinigen ist. Zur 
Rücksendung der Bescheinigungsbogen dürfen sich die nicht am Sitz des Kameralamts 
wohnenden Empfangsberechtigten der Vermittlung der örtlichen Kasse bedienen, für deren 
Rechnung die Gehaltsaushändigung erfolgt; die Rücksendung ist in diesem Fall als 
Körperschaftssache zu behandeln. 
88. 
Die Bestimmung in § 25 der Verfügung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen vom 2. Mai 1837 (Reg. Bl. S. 197), wonach die Jahresbeiträge der Volks- 
schullehrer zur Volksschullehrerwitwen= und Waisenpensionskasse auf 31. Dezember jeden 
Jahres auf einmal zu entrichten sind, wird dahin abgeändert, daß die Jahresbeiträge 
künftig in monatlichen, möglichst gleichen und abgerundeten Beträgen am Gehalt in Abzug 
zu bringen sind, wofern nicht der Lehrer ausdrücklich die Erhebung des Jahresbeitrags 
auf 31. Dezember verlangt, in welchem Fall der Abzug an der Gehaltsrate für den 
Monat Dezember zu erfolgen hat.
	        
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