Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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berechnen, auch ist bei einem etwaigen Abmangel nachzuweisen, welchen Grundstocksteil 
er betrifft. 
Wenn Bestände an angesammelten Kapitalien für die Errichtung von Gemeinde- 
anstalten oder für die Befriedigung künftiger besonderer Gemeindebedürfnisse (Fonds) 
vorhanden sind, so stellen solche Kapitalien keinen Überschuß im Sinne des Abs. 3 dar, 
über den bei der nächsten Voranschlagsaufstellung Beschluß zu fassen wäre. 
Dasselbe gilt für ein etwaiges Vermögen der örtlichen Feuerlöschkasse (Art. 21 der 
Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 1885, Reg. Bl. S. 235). 
Schuldentilgungsnachweis. 
8 201. 
Sind Schulden vorhanden, so ist unter Verweisung auf die Rechnungseinträge 
darzulegen, daß die genehmigten Schuldentilgungspläne, welche bis zu ihrer Erledigung 
eine Wanderbeilage der Rechnung bilden, eingehalten sind. 
Ist der Tilgungsplan nicht eingehalten, so ist alsbald der geeignete Beschluß zu 
fassen. 
Verechnung der verfügbaren Restmittel. 
§ 202. 
Zum Zwecke der Berechnung der verfügbaren Restmittel werden zusammengezählt: 
1. die Zahlungsrückstände d. i. der nach Abzug der in der Unterabteilung „Geld- 
vermögen“ (Ausgaben) nachgewiesenen Kapital= und Kaufpreisschuldigkeiten sich 
ergebende Gesamtbetrag der Ausgabereste, 
eine etwaige Mehrausgabe beim Rechnungsabschluß, 
Rückstände in der Schuldentilgung, 
das Geldgrundstockssoll einschließlich des Sollbestands der in § 200 Abs. 5 bis 7 
bezeichneten Zweckvermögen, 
das Betriebskapital, 
6. Restvorbehalte, soweit nicht an deren Stelle entsprechende Mittel im neuen 
Voranschlag eingestellt worden sind. 
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