Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

540 
Von dem Geldgrundstockssoll (Abs. 1 Ziff. 4) wird in Abzug gebracht ein er- 
laubter Abmangel sowie eine etwaige Vorausleistung in der Schuldentilgung, letztere 
jedoch nur in solchen Fällen, in welchen es mit Genehmigung der Kreisregierung der 
Gemeinde freigestellt ist, die planmäßige Tilgungsrate entweder zur Schuldentilgung 
oder zur Grundstocksergänzung zu verwenden. 
Die Summe der Beträge Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 wird sodann von dem gemäß 
§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 berechneten Betrage des rohen Aktivvermögens in Abzug ge- 
bracht. Die sich ergebende Restsumme stellt den Betrag der verfügbaren Restmittel dar, 
über den gemäß Art. 134 in der Regel bei Gelegenheit der Aufstellung des nächsten 
Voranschlags Beschluß zu fassen ist. 
Vormerkungsbuch. 
8 203. 
Spätestens beim Rechnungsabschluß hat der Gemeinderat Beschluß darüber zu 
fassen, welche der von ihm zur abgängigen Verrechnung bestimmten Forderungen zur 
späteren Wiederholung des Versuchs der Beitreibung vorzumerken sind. Diese Forde- 
rungen sind beim Rechnungsabschluß in das Vormerkungsbuch zu übertragen. Bei 
jedem Eintrag wird angegeben: 
1. die Person des Schuldners, 
2. der Gegenstand und Betrag der Forderung, 
3. eine Verweisung auf den Jahrgang und die Seite des Hauptbuchs, wo die 
abgängige Verrechnung enthalten ist, 
4. Vermerke über die zur nachträglichen Beitreibung und zur Unterbrechung der 
Verjährung unternommenen Schritte. 
Der Ortsvorsteher hat gemeinschaftlich mit dem Rechner das Vormerkungsbuch 
alljährlich anfangs Dezember durchzusehen und zu prüfen, ob nicht wegen einzelner 
Forderungen mit Aussicht auf Erfolg vorgegangen werden kann oder ob der Lauf der 
Verjährung zu unterbrechen ist. 
Forderungen, bei welchen jede Aussicht auf Einbringung geschwunden ist, sind mit 
gemeinderätlicher Zustimmung im Vormerkungsbuch zu streichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.