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Von dem Geldgrundstockssoll (Abs. 1 Ziff. 4) wird in Abzug gebracht ein er-
laubter Abmangel sowie eine etwaige Vorausleistung in der Schuldentilgung, letztere
jedoch nur in solchen Fällen, in welchen es mit Genehmigung der Kreisregierung der
Gemeinde freigestellt ist, die planmäßige Tilgungsrate entweder zur Schuldentilgung
oder zur Grundstocksergänzung zu verwenden.
Die Summe der Beträge Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 wird sodann von dem gemäß
§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 berechneten Betrage des rohen Aktivvermögens in Abzug ge-
bracht. Die sich ergebende Restsumme stellt den Betrag der verfügbaren Restmittel dar,
über den gemäß Art. 134 in der Regel bei Gelegenheit der Aufstellung des nächsten
Voranschlags Beschluß zu fassen ist.
Vormerkungsbuch.
8 203.
Spätestens beim Rechnungsabschluß hat der Gemeinderat Beschluß darüber zu
fassen, welche der von ihm zur abgängigen Verrechnung bestimmten Forderungen zur
späteren Wiederholung des Versuchs der Beitreibung vorzumerken sind. Diese Forde-
rungen sind beim Rechnungsabschluß in das Vormerkungsbuch zu übertragen. Bei
jedem Eintrag wird angegeben:
1. die Person des Schuldners,
2. der Gegenstand und Betrag der Forderung,
3. eine Verweisung auf den Jahrgang und die Seite des Hauptbuchs, wo die
abgängige Verrechnung enthalten ist,
4. Vermerke über die zur nachträglichen Beitreibung und zur Unterbrechung der
Verjährung unternommenen Schritte.
Der Ortsvorsteher hat gemeinschaftlich mit dem Rechner das Vormerkungsbuch
alljährlich anfangs Dezember durchzusehen und zu prüfen, ob nicht wegen einzelner
Forderungen mit Aussicht auf Erfolg vorgegangen werden kann oder ob der Lauf der
Verjährung zu unterbrechen ist.
Forderungen, bei welchen jede Aussicht auf Einbringung geschwunden ist, sind mit
gemeinderätlicher Zustimmung im Vormerkungsbuch zu streichen.