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Rechunugsbelege und Reilagen.
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Für jede verrechnete Einnahme und Ausgabe muß ein urkundlicher Beleg vorliegen,
aus welchem der Betrag, die Zeit des Vollzugs und die sonstigen zur Beurteilnng der
Rechtmäßigkeit erforderlichen Umstände hervorgehen müssen.
Diese Nachweise heißen Rechnungsbelege. Ein Rechnungsbeleg kann vom Rechner
zwar vorbereitet, aber niemals selbst unterzeichnet oder beurkundet werden, es wäre denn,
daß es sich um Bescheinigungen für Zahlungen, welche im einzelnen Fall den Betrag
von Einer Mark nicht übersteigen und für welche sonst üblicherweise Bescheinigungen
nicht ausgestellt zu werden pflegen, sowie um die Bescheinigungen des Rechners für seine
eigenen Bezüge aus der Kasse handelt (vergl. auch Art. 65 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2).
Rechnungsbelege sind insbesondere alle Einnahme- und Ausgabeanweisungen, die
Empfangsbescheinigungen für die Zahlungen aus der Kasse nebst den zugehörigen Akten-
stücken, insbesondere Vollmachtsurkunden, Protokollauszügen, Kostenvoranschlägen, Ge-
nehmigungsurkunden der Aufsichtsbehörden. Zu den Rechnungsbelegen gehört auch der
jährliche Voranschlag des Gemeindehaushalts mit den Deckungsbeschlüssen in Protokoll-
auszügen. Ferner gehören zu den Rechnungsbelegen die Einzugs= und Auszahlungs-
register nebst Zahlungsverzeichnissen.
Jeder Rechnungsbeleg ist mit einer Hinweisung auf diejenige Seitenzahl des Tag-
buchs sowie des Hanptbuchs zu versehen, auf welcher der betreffende Posten verrechnet
ist. Dient das betreffende Aktenstück als Beleg für mehrere Posten, welche an ver-
schiedenen Stellen (Voranschlagsabteilungen) verrechnet sind, so sind alle Hauptbuch-
seiten, auf welche sich der Beleg bezieht, zu vermerken. Der Vermerk wird gleichzeitig
mit der Buchung angebracht.
Die Rechnungsbelege werden nach der Reihenfolge der Hauptbucheinträge geordnet
und gelegt; solange der Eintrag im Hauptbuch noch nicht erfolgt ist, werden die Belege
nach der Zeitfolge der bezüglichen Tagbucheinträge vorläufig geordnet.
Beim Rechnungsabschluß werden sämtliche Belege nach der sich gemäß Abs. 5