Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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ergebenden Ordnung mit fortlaufenden Nummern versehen, welche gleichzeitig bei den 
betreffenden Posten in Spalte 2 der Hauptbuchstabelle eingetragen werden. 
Wegen der dem Verwaltungsaktuar beim Rechnungsabschluß obliegenden Prüfung 
der Rechnungsbelege wird auf Art. 138 Abs. 3 hingewiesen. 
8 205. 
Der Rechner ist für sichere Aufbewahrung der Rechnungsbelege bis zur Übergabe 
der Rechnung (Art. 138 Abs. 1) verantwortlich. 
Die Rechnungsbelege bilden Beilagen des abgeschlossenen Rechnungshauptbuchs. 
Beilagen des Hauptbuches sind ferner alle übrigen Rechnungsbücher, insbesondere 
das Kassentagbuch. 
Beilagen, welche als Ergänzung oder als Beleg der Rechnung mehrerer Rech- 
nungsjahre dienen (Amtsgrundbuch, Vormerkungsbuch, Kapitalienbuch, Gehaltsfestsetzungen 
und dergl.), heißen Wanderbeilagen. 
Beurkiundung der abgeschlossenen Rechunng. 
§ 206. 
Das Hauptbuch ist am Schluß von demjenigen Beamten zu beurkunden, welcher 
die Rechnung abgeschlossen hat. 
Das Kassentagbuch, wie jedes andere Rechnungsbuch und Register ist vom Rechner 
beziehungsweise von dem Beamten zu beurkunden, welcher dasselbe geführt hat. 
Bücher, welche für mehrere Jahre bestimmt sind, werden bei jedem Jahresrechnungs- 
abschluß beurkundet. 
b) Rechnungsführung in den großen und mittleren Städten. 
§ 207. 
In den großen und mittleren Städten werden die Vorschriften über die Rechnungs- 
führung vom Gemeinderat erlassen. 
Der Gemeinderat kann bestimmen, daß die Vorschriften der §§ 183 bis 206 
entsprechende Anwendung zu finden haben. Der Gemeinderat kann auch die Rechnungs-
	        
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