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schäftsgebahrung ist die wünschenswerte Geschäftsbehandlung in der Form einer An—
regung darzulegen.
Verfügungen der Aufsichtsbehörde (Art. 185 ff.) sind, wenn nicht Gefahr im Verzug
ist, erft dann veranlaßt, wenn die Gemeindekollegien etwaige Gesetz= und Ordnungs-
widrigkeiten bei der Rechnungsabhör (Art. 138 Abs. 4) nicht abzustellen bereit sind.
Wenn sich im Lauf der Rechnungsprüfung der Verdacht einer Veruntreuung er-
gibt, hat der Revisionsbeamte alsbald dem Oberamtsvorstand zur Einleitung der ge-
botenen Maßregeln Mitteilung zu machen.
Das Prüfungsprotokoll ist zwar von dem oberamtlichen Revisionsbeamten zu unter-
zeichnen, aber nicht an die Gemeindebehörde hinauszugeben, ehe es vom Obeamtsvorstand
an der Hand der Rechnungsbücher und Akten durchgesehen und in sachlicher Hinsicht
eingehend geprüft ist. Der Begleiterlaß an die Gemeindebehörde wird vom Oberamts-
vorstand unterzeichnet.
Dem oberamtlichen Revisionsbeamten ist, soweit dies geboten erscheint, Gelegenheit
zu einer Außerung zu dem Bericht über die Erledigung der Anstände zu geben.
–212.
Die persönliche Mitwirkung des Oberamtsvorstands bei der Rechnungsabhör soll
unterbleiben, falls nicht die Erledigung der bei der Rechnungsprüfung erhobenen An-
stände eine persönliche Rücksprache des Oberamtsvorstands mit den Gemeindekollegien
oder ein sonstiger Anlaß die Anwesenheit des Oberamtsvorstands in der Gemeinde er-
wünscht erscheinen läßt.
Wenn die Rechnungsabhör in Anwesenheit des Oberamtsvorstands stattfindet, hat
dieser einen Kassensturz damit zu verbinden, welcher sich auf die Nebenverwaltungen des
Rechners auszudehnen hat. Die Nachrechnung hierzu besteht in der rechnerischen Nach-
prüfung des Kassentagbuchs und stichprobeweiser Vergleichung der Belege. Außerdem
sind die anläßlich der monatlichen Kassensturzvornahme gegebenenfalls in das Kassen-
tagbuch des abgelaufenen Rechnungsjahrs aus demjenigen des laufenden Rechnungsjahrs
übertragenen Beträge nachzuprüfen. Ausnahmsweise kann, wenn der Oberamtsvorstand
dies für geboten erachtet, eine vollständige Nachrechnung des Rechnungshauptbuchs vor-
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