Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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schäftsgebahrung ist die wünschenswerte Geschäftsbehandlung in der Form einer An— 
regung darzulegen. 
Verfügungen der Aufsichtsbehörde (Art. 185 ff.) sind, wenn nicht Gefahr im Verzug 
ist, erft dann veranlaßt, wenn die Gemeindekollegien etwaige Gesetz= und Ordnungs- 
widrigkeiten bei der Rechnungsabhör (Art. 138 Abs. 4) nicht abzustellen bereit sind. 
Wenn sich im Lauf der Rechnungsprüfung der Verdacht einer Veruntreuung er- 
gibt, hat der Revisionsbeamte alsbald dem Oberamtsvorstand zur Einleitung der ge- 
botenen Maßregeln Mitteilung zu machen. 
Das Prüfungsprotokoll ist zwar von dem oberamtlichen Revisionsbeamten zu unter- 
zeichnen, aber nicht an die Gemeindebehörde hinauszugeben, ehe es vom Obeamtsvorstand 
an der Hand der Rechnungsbücher und Akten durchgesehen und in sachlicher Hinsicht 
eingehend geprüft ist. Der Begleiterlaß an die Gemeindebehörde wird vom Oberamts- 
vorstand unterzeichnet. 
Dem oberamtlichen Revisionsbeamten ist, soweit dies geboten erscheint, Gelegenheit 
zu einer Außerung zu dem Bericht über die Erledigung der Anstände zu geben. 
–212. 
Die persönliche Mitwirkung des Oberamtsvorstands bei der Rechnungsabhör soll 
unterbleiben, falls nicht die Erledigung der bei der Rechnungsprüfung erhobenen An- 
stände eine persönliche Rücksprache des Oberamtsvorstands mit den Gemeindekollegien 
oder ein sonstiger Anlaß die Anwesenheit des Oberamtsvorstands in der Gemeinde er- 
wünscht erscheinen läßt. 
Wenn die Rechnungsabhör in Anwesenheit des Oberamtsvorstands stattfindet, hat 
dieser einen Kassensturz damit zu verbinden, welcher sich auf die Nebenverwaltungen des 
Rechners auszudehnen hat. Die Nachrechnung hierzu besteht in der rechnerischen Nach- 
prüfung des Kassentagbuchs und stichprobeweiser Vergleichung der Belege. Außerdem 
sind die anläßlich der monatlichen Kassensturzvornahme gegebenenfalls in das Kassen- 
tagbuch des abgelaufenen Rechnungsjahrs aus demjenigen des laufenden Rechnungsjahrs 
übertragenen Beträge nachzuprüfen. Ausnahmsweise kann, wenn der Oberamtsvorstand 
dies für geboten erachtet, eine vollständige Nachrechnung des Rechnungshauptbuchs vor- 
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