Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

546 
genommen werden. In diesem Falle ist die Nachrechnung von dem Verwaltungsaktuar 
oder in den Fällen des Art. 141 Abs. 2 von dem Ortsvorsteher beziehungsweise von 
dem etwa aufgestellten Gemeindebeamten, wenn aber der Rechner selbst die Rechnungs- 
geschäfte besorgt, von dem Ortsvorsteher oder dem etwa angestellten Buchhalter oder 
Gegenrechner vor dem Abhörtermin rechnerisch vorzubereiten und von dem Oberamts= 
vorstand genau nachzuprüfen. 
Die Diäten und Reisekosten, welche der Oberamtsvorstand für seine Teilnahme 
an der Rechnungsabhör anzusprechen hat, trägt die Staatskasse. 
8 213. 
Mit jeder Rechnungsabhör ist eine Prüfung der Kapitalurkunden der Verwaltung 
zu verbinden. Hiebei ist festzustellen, ob alle Kapitalurkunden (bei Schuldverschreibungen 
einschließlich der Zinsscheine) vorhanden und vorschriftsmäßig beschaffen sind, sowie ob 
sie mit den in der geprüften und abzuhörenden Rechnung aufgeführteu Kapitalbeträgen 
übereinstimmen. Wenn die Kapitalien in der Rechnung selbst nicht einzeln aufgeführt 
sind, ist das einen Bestandteil der Rechnung bildende und ebenfalls der jährlichen 
Prüfung unterliegende Kapitalienbuch als Grundlage der Vergleichung zu benützen. Die 
Urkunden über neu ausgeliehene Kapitalien, welche in der abzuhörenden Rechnung noch 
nicht gebucht sind, werden auf Grund des Hauptbuchs und Kassentagbuchs des neuen 
Rechnungsjahrs geprüft. 
Bei Inhaberpapieren ist insbesondere zu prüfen, ob sie auf den Namen der Ge- 
meinde umgeschrieben sind, bei Sparkasseneinlagen, ob die Vorschrift des § 136 be- 
achtet ist. 
Wenn die Rechnungsabhör in Anwesenheit des Oberamtsvorstands stattfindet, ist 
die Prüfung der Kapitalurkunden von diesem vorzunehmen. 
Befinden sich die Kapitalurkunden im Bankdepot, so sind sie zum Zweck der 
Prüfung zurückzunehmen, wenn sie nicht bei der Bank eingesehen werden können. 
Wenn zwei Jahre nacheinander die Rechnungsabhör nicht in Anwesenheit des 
Oberamtsvorstands stattfindet, hat dieser die Prüfung der Kapitalurkunden anläßlich 
einer sonstigen Anwesenheit in der Gemeinde vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.