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genommen werden. In diesem Falle ist die Nachrechnung von dem Verwaltungsaktuar
oder in den Fällen des Art. 141 Abs. 2 von dem Ortsvorsteher beziehungsweise von
dem etwa aufgestellten Gemeindebeamten, wenn aber der Rechner selbst die Rechnungs-
geschäfte besorgt, von dem Ortsvorsteher oder dem etwa angestellten Buchhalter oder
Gegenrechner vor dem Abhörtermin rechnerisch vorzubereiten und von dem Oberamts=
vorstand genau nachzuprüfen.
Die Diäten und Reisekosten, welche der Oberamtsvorstand für seine Teilnahme
an der Rechnungsabhör anzusprechen hat, trägt die Staatskasse.
8 213.
Mit jeder Rechnungsabhör ist eine Prüfung der Kapitalurkunden der Verwaltung
zu verbinden. Hiebei ist festzustellen, ob alle Kapitalurkunden (bei Schuldverschreibungen
einschließlich der Zinsscheine) vorhanden und vorschriftsmäßig beschaffen sind, sowie ob
sie mit den in der geprüften und abzuhörenden Rechnung aufgeführteu Kapitalbeträgen
übereinstimmen. Wenn die Kapitalien in der Rechnung selbst nicht einzeln aufgeführt
sind, ist das einen Bestandteil der Rechnung bildende und ebenfalls der jährlichen
Prüfung unterliegende Kapitalienbuch als Grundlage der Vergleichung zu benützen. Die
Urkunden über neu ausgeliehene Kapitalien, welche in der abzuhörenden Rechnung noch
nicht gebucht sind, werden auf Grund des Hauptbuchs und Kassentagbuchs des neuen
Rechnungsjahrs geprüft.
Bei Inhaberpapieren ist insbesondere zu prüfen, ob sie auf den Namen der Ge-
meinde umgeschrieben sind, bei Sparkasseneinlagen, ob die Vorschrift des § 136 be-
achtet ist.
Wenn die Rechnungsabhör in Anwesenheit des Oberamtsvorstands stattfindet, ist
die Prüfung der Kapitalurkunden von diesem vorzunehmen.
Befinden sich die Kapitalurkunden im Bankdepot, so sind sie zum Zweck der
Prüfung zurückzunehmen, wenn sie nicht bei der Bank eingesehen werden können.
Wenn zwei Jahre nacheinander die Rechnungsabhör nicht in Anwesenheit des
Oberamtsvorstands stattfindet, hat dieser die Prüfung der Kapitalurkunden anläßlich
einer sonstigen Anwesenheit in der Gemeinde vorzunehmen.