Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 214. 
Die Rechnungsprüfungs- und Abhörgeschäfte sind ohne Verzögerung zu erledigen, 
so daß beim Beginn des neuen Rechnungsjahrs die Abhör keiner im abgelaufenen Rech- 
nungsjahr abgeschlossenen Rechnung im Rückstand ist. 
Nach vollzogener Abhör sämtlicher Rechnungen der kleineren Städte und Land- 
gemeinden des Oberamtsbezirks, spätestens aber auf den 1. April jedes Jahres hat das 
Oberamt der Kreisregierung über die Erledigung Bericht zu erstatten und hiebei etwaige 
Rückstände genau zu bezeichnen und zu rechtfertigen. Die Kreisregierung hat die zur 
Beseitigung von Rückständen erforderlichen Verfügungen zu treffen und wenn die Be- 
stellung einer außerordentlichen Aushilfe bei der Oberamtskanzlei in Frage kommt, beim 
Ministerium des Innern geeigneten Antrag zu stellen. 
Im Anschluß an den Erledigungsbericht hat das Oberamt alljährlich auf 1. Mai 
der Kreisregierung eine übersicht über die Ergebnisse sämtlicher Rechnungen der klei- 
neren Städte und Landgemeinden des Oberamtsbezirks nach dem in der Anlage 13 
beigegebenen Muster vorzulegen. 
Die Kreisregierung hat die übersicht an der Hand des Vorgangs und ihrer Akten 
zu prüfen und die gebotenen Verfügungen zu treffen. 
b) Große und mittlere Städte. 
8 215. 
Die Befugnisse und Dienstpflichten der Gemeinderevisoren (Art. 137 Abs. 1) sind 
durch eine Dienstanweisung zu regeln, welche der Gemeinderat erläßt. Sie ist der 
Kreisregierung vorzulegen, welche den Gemeinderat auf etwaige Bedenken aufmerksam 
zu machen und unter der Voraussetzung des Art. 186 die erforderliche Verfügung zu 
treffen hat. 
Mit der Rechnungsabhör (Art. 137 Abs. 2) ist eine Prüfung der Kapitalurkunden 
nach den näheren Vestimmungen des Gemeinderats zu verbinden. Bei Erlassung dieser 
Bestimmungen sind die Grundsätze des § 213 Abs. 1 und 2 im Auge zu behalten.
	        
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