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die Behörden der sämtlichen Nebenkassen des Rechners, auch wenn sie nicht dem De-
partement des Innern angehören, in Kenntnis zu setzen.
v219.
Bei Vornahme der unvermuteten Kassenstürze und der zugehörigen Nachrechnungen
ist folgendermaßen zu verfahren:
1. Unmittelbar nach der Ankunft des Ortsvorstehers beziehungsweise des an seiner
Stelle beauftragten Beamten hat derselbe die Kassenschlüssel und die nicht abgeschlossenen
Kassentagbücher zur Hand zu nehmen und den Rechner darüber zu Protokoll zu vernehmen:
a) ob der Kassenschlüssel in mehreren Exemplaren vorhanden ist und wo zutreffen-
denfalls die übrigen Exemplare verwahrt sind;
b) ob außerhalb der Amtskasse Gelder verwahrt sind und bejahendenfalls wo;
c) ob in der Amtskasse keine anderen als Amtsgelder sich befinden;
d) ob der Rechner Quittungen für Zahlungen besitzt, welche noch nicht geleistet
worden sind;
e) ob alle tatsächlich vollzogenen Einnahmen und Ausgaben im Kassentagbuch ein-
getragen sind.
2. Hierauf hat sich der den Kassensturz vornehmende Beamte auf Grund des Ver-
merks auf dem ersten Blatt des von dem Rechner über seine Hauptverwaltung geführten
laufenden Tagbuchs zu vergewissern, welche Nebenkassen derselbe verwaltet. Sodann
sind die Bestände der Kassen aller öffentlichen Verwaltungen des Rechners einschließlich
von Vormundschaften usw. zu zählen, wobei darauf zu achten ist, daß die gezählten
Gelder erst dann in die Kasse zurückgelegt werden, wenn die Zählung aller Kassenbe-
stände beendigt ist. Die vom Rechner selbst, sowie die von Privaten versiegelten Geld-
rollen mit Gold= und Silbermünzen sind zu öffnen, falls nicht infolge des Gebrauchs
von durchlochtem Geldrollenpapier die Ränder der in ihnen enthaltenen Münzen sichtbar
sind. Bei Rollen mit Nickelmünzen, welche nicht in dieser Weise hergestellt sind, genügt
ein stichprobeweises Offnen.
Über den Erfund ist unter Angabe der Geldsorten eine vom Rechner mit zu unter-
zeichnende Urkunde aufzunehmen.