Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Im übrigen ist es Sache des Gemeinderats, je nach den Verhältnissen einer Ver- 
waltung besondere Maßregeln zu treffen. Dies ist insbesondere notwendig, wenn in 
großen und mittleren Städten für einzelne Gemeindebetriebe die kaufmännische Buch- 
führung eingerichtet ist. 
8 221. 
Wenn ein Gemeinderechner zugleich Verwalter von Vorräten der Gemeindeverwal- 
tung und ihrer Anstalten ist, ist alljährlich mindestens einmal im Anschluß an einen 
Kassensturz eine Vorratsaufnahme aufzunehmen. 
Die Vorratsaufnahme gründet sich auf ein vom Verwalter nach den Bestimmungen 
des Gemeinderats zu führendes Verzeichnis über die übernahme und Abgabe der Vor- 
räte. Die Einträge dieses Verzeichnisses sind mit den Hauptbucheinträgen und den 
bezüglichen Rechnungsbelegen zu vergleichen. 
Die Vorratsaufnahme ist Sache des Ortsvorstehers, wenn der Gemeinderat nicht 
ein anderes seiner Mitglieder oder einen Gemeindebeamten damit betraut. Erforder- 
lichenfalls sind die geeigneten Sachverständigen beizuziehen. 
Das über die Vorratsaufnahme zu führende und vom Rechner mit zu unterzeich- 
nende Protokoll bildet einen Rechnungsbeleg. 
In gleicher Weise findet mindestens einmal im Jahr eine Vorratsaufnahme bei 
solchen Verwaltern von Gemeindeanstalten statt, welche nicht zugleich Gemeinderechner 
find. Solche Verwalter haben die Übernahme von Vorräten in ihre Verwahrung und 
Verwaltung auf dem Rechnungsbeleg zu der betreffenden Anschaffung zu bescheinigen. 
Bei Vorräten, welche aus dem eigenen Wirtschaftsbetrieb der Gemeinde stammen (z. B. 
Brennholz), ist die Bescheinigung zu den betreffenden Rechnungsakten, bei Holz zu den 
Fällungsnachweisen zu legen. 
Das Protokoll über die Vorratsaufnahme bei den in Abs. 5 genannten Verwaltern 
bildet einen Beleg derjenigen Gemeinderechnung, in welcher der Aufwand auf die be- 
treffenden Vorräte verrechnet wird.
	        
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