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schäftsumfangs durch anderweitige Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung Rechnung
getragen werden kann.
8 228.
Neben dem festen Gehalt bezieht der Verwaltungsaktuar als Entschädigung für
seinen Aufwand bei auswärtigen Dienstverrichtungen und für Kanzleiaufwand eine
Dienstaufwandsentschädigung, deren fester Jahresbetrag nach dem tatsächlichen Aufwand
zu bemessen und nach diesem Gesichtspunkt je nach Ablauf einiger Jahre einer Prüfung
zu unterziehen ist.
Zu dem Kanzleiaufwand gehört der Aufwand für Stellung, Reinigung, Heizung
und Beleuchtung der notwendigen Diensträume, sowie für Bedienung, Schreibmaterialien
und Anschaffung der erforderlichen Gesetzes= und Amtsblätter, sofern solche nicht auf
Kosten der Amtskörperschaft beschafft werden.
Eine Entschädigung für Gehilfenhaltung kann aus besonderen Gründen gewährt
werden, namentlich dann, wenn die Bezirkseinteilung so gestaltet werden muß, daß es
einem vollbeschäftigten Verwaltungsaktuar unmöglich ist, die ihm obliegenden Geschäfte
ohne Gehilfen zu bewältigen.
Die Festsetzung des festen Gehalts und der Entschädigungen für Dienstaufwand
und Gehilfenhaltung unterliegen der Genehmigung der Kreisregierung. ·
Die genannten Bezüge werden durch die Oberamtspflege in gleichen Raten am
Schlusse eines jeden Monats ausbezahlt.
g 229.
Der Verwaltungsaktuar hat keinen Anspruch auf Taggeld, Diäten und Reisekosten
für die Besorgung der Geschäfte, die zu seinen ordentlichen Dienstobliegenheiten gehören.
Zu den ordentlichen Dienstobliegenheiten sind zu rechnen:
1. die Aufstellung des Voranschlags,
2. die Anlegung und gegebenenfalls Führung beziehungsweise Ergänzung des Haupt-
buchs einschließlich des etwa geführten Kapitalienbuchs,
3. die Fortführung des Amtsgrundbuchs und Vormerkungsbuchs,