Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

11.U 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
558 
der Abschluß der Jahresrechnung einschließlich der Prüfung der Rechnungs- 
belege, 
.#die Ziehung der Nachrechnung bei dem Rechnungsabschluß und gegebenenfalls 
bei der Rechnungsabhör, 
. die Fertigung der Grund-, Gefäll= und Gebäudesteuer-Anderungsverzeichnisse, 
. die Fortführung des Steuerbuchs einschließlich des Steuersatzprotokolls, 
die Anlegung des Steuerabrechnungsbuchs einschließlich des Übertrags der 
Kataster= und Umlagebeträge, 
. die Fertigung der Umlage der Staatssteuer auf Grund, Gebäude und Gewerbe, 
10. 
die Fertigung der Gemeindeumlage nebst der nötigen Hilfstafeln, der Umlage 
der Gemeindeeinkommensteuer und der Gemeindekapitalsteuer, 
die Fertigung der Steuerzettel beziehungsweise Ergänzung der Steuerbüchlein, 
die Fertigung der Steuerabrechnung, 
die Fertigung der Katasternachweisungen und der Umlage der Beiträge zur 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 
die Entwerfung von Schuldentilgungsplänen mit umständlicheren Berechnungen, 
die Besorgung der Geschäfte des Schriftführers der Steuersatzbehörde (Art. 32), 
die Unterstützung und Beratung neueingetretener nicht fachmännisch vorgebildeter 
Gemeinderechner und sonstiger Gemeindebeamten ihres Verwaltungsbezirks. 
Zu Art. 147 Abs. 2. 
§ 230. 
Für die Besorgung außerordentlicher Verwaltungsgeschäfte im Sinne des Art. 147 
Abs. 2, wie Neueinrichtung von Gemeinderegistraturen, Rechnungsgeschäfte für Schul- 
fondsverwaltungen, Berechnung von Ouartierkostenvergütungen usw. hat der Verwal- 
tungsaktuar gegen die betreffende Gemeinde Anspruch auf Taggeld und bei Verrichtung 
solcher Geschäfte außerhalb seines Wohnsitzes außerdem auf Diäten und Reisekosten- 
entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 29 bis 32. Das Taggeld beträgt sechs 
Mark und ist nach den Vorschriften des § 28 Abs. 2 und 3 zu berechnen.
	        
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