11.U
12.
13.
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15.
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der Abschluß der Jahresrechnung einschließlich der Prüfung der Rechnungs-
belege,
.#die Ziehung der Nachrechnung bei dem Rechnungsabschluß und gegebenenfalls
bei der Rechnungsabhör,
. die Fertigung der Grund-, Gefäll= und Gebäudesteuer-Anderungsverzeichnisse,
. die Fortführung des Steuerbuchs einschließlich des Steuersatzprotokolls,
die Anlegung des Steuerabrechnungsbuchs einschließlich des Übertrags der
Kataster= und Umlagebeträge,
. die Fertigung der Umlage der Staatssteuer auf Grund, Gebäude und Gewerbe,
10.
die Fertigung der Gemeindeumlage nebst der nötigen Hilfstafeln, der Umlage
der Gemeindeeinkommensteuer und der Gemeindekapitalsteuer,
die Fertigung der Steuerzettel beziehungsweise Ergänzung der Steuerbüchlein,
die Fertigung der Steuerabrechnung,
die Fertigung der Katasternachweisungen und der Umlage der Beiträge zur
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
die Entwerfung von Schuldentilgungsplänen mit umständlicheren Berechnungen,
die Besorgung der Geschäfte des Schriftführers der Steuersatzbehörde (Art. 32),
die Unterstützung und Beratung neueingetretener nicht fachmännisch vorgebildeter
Gemeinderechner und sonstiger Gemeindebeamten ihres Verwaltungsbezirks.
Zu Art. 147 Abs. 2.
§ 230.
Für die Besorgung außerordentlicher Verwaltungsgeschäfte im Sinne des Art. 147
Abs. 2, wie Neueinrichtung von Gemeinderegistraturen, Rechnungsgeschäfte für Schul-
fondsverwaltungen, Berechnung von Ouartierkostenvergütungen usw. hat der Verwal-
tungsaktuar gegen die betreffende Gemeinde Anspruch auf Taggeld und bei Verrichtung
solcher Geschäfte außerhalb seines Wohnsitzes außerdem auf Diäten und Reisekosten-
entschädigung nach den Bestimmungen der §§ 29 bis 32. Das Taggeld beträgt sechs
Mark und ist nach den Vorschriften des § 28 Abs. 2 und 3 zu berechnen.