Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Mit Genehmigung der Kreisregierung kann anstatt der in vorstehendem Absatz 
bezeichneten Bezüge dem Verwaltungsaktuar für die Besorgung von außerordentlichen 
Verwaltungsgeschäften eine feste Vergütung bewilligt und in den von der Amtskörper- 
schaft zu gewährenden festen Gehalt gegebenenfalls unter entsprechender überschreitung 
des in § 227 aufgestellten Gehaltsrahmens einbezogen werden. 
Wenn dem Verwaltungsaktuar die Ergänzung des Feuerversicherungsbuchs und die 
Fertigung der Brandschadensumlage übertragen und ihm die der Gemeinde von der 
Gebäudebrandversicherungsanstalt hierfür gewährte Vergütung überlassen wird, hat er 
hinsichtlich dieser Geschäfte keinen Anspruch auf weitere Bezige. 
Zu Art. 144 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 3 und Art. 145. 
231. 
Die Summe der von den Gemeinden und den sonstigen einem Verwaltungsbezirk 
zugeteilten Verwaltungen an die Oberamtspflege zu entrichtenden Vergütungen soll dem 
Belohnungsaufwand der Oberamtspflege für den betreffenden Verwaltungsaktuar ein- 
schließlich des Umlagebeitrags zur Pensionskasse (Art. 150 Abs. 3) gleichkommen. Es 
ist jedoch, wenn die Summe der Vergütungen infolge Aufrundung des festen Gehalts 
diesem nicht gleichkommt, zulässig, den durch die Vergütungen nicht gedeckten Betrag 
des Gehalts auf die Amtskörperschaft ohne Wiederersatz zu übernehmen. 
Der der Oberamtspflege im Fall der Erkrankung eines Verwaltungsaktuars gemäß 
Art. 38 des Körperschaftspensionsgesetzes erwachsende Aufwand kommt bei der Festsetzung 
der Vergütungen nicht in Rechnung. 
Die Vergütungen sind neu zu regeln, sobald die Belohnung des Verwalltungs- 
aktuars geändert wird oder dessen zeitliche Inanspruchnahme durch einzelne der zu seinem 
Dienstbereich gehörenden Verwaltungen eine wesentliche, die Dauer eines Rechnungsjahrs 
überschreitende Anderung erfährt. 
Die erforderlichen Berechnungen zur Feststellung der Vergütungen haben die Ver- 
waltungsaktuare ohne Anspruch auf besondere Belohnung zu liefern.
	        
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