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In einem solchen Fall hat der Gemeindepfleger in seiner Eigenschaft als Stiftungs-
rechner eine besondere Sicherheit zu leisten, sofern ihm diese Sicherheitsleistung nicht
gemäß Art. 108 Abs. 3 nachgelassen wird.
Im Fall der Verbindung der Rechnungs= und Kassenführung einzelner Stiftungen
mit der Rechnungs= und Kassenführung der Gemeindepflege (Art. 155 Abs. 2 Satz 2)
genügt eine einheitliche Sicherheitsleistung nach den Vorschriften der §§ 95 ff., welche
der Gemeinde gegenüber zu bewirken ist.
g 2356.
Die besonderen Stiftungsrechner sind nicht Teilrechner des Gemeindepflegers im
Sinne des Art. 66.
Im übrigen gelten die für die Gemeinderechner erteilten Vorschriften auch für die
Stiftungsrechner.
Zu Art. 157 Abf. 1.
98 236.
Wenn eine Schmälerung des Grundstocksvermögens stattgefunden hat, ohne daß der
Rechner oder die Mitglieder der Verwaltungs= oder Aufsichtsbehörden mit Erfolg zum Ersatz
angehalten werden können, ist mit Genehmigung der Kreisregierung ein Plan für die
Wiederergänzung des Grundstocks aus Mitteln der laufenden Verwaltung aufzustellen.
Zu diesem Zweck sind nötigenfalls die bestimmungsmäßigen Leistungen der Stiftung
entsprechend einzuschränken (vergl. Art. 158 Abs. 1).
Auf die Wiederergänzung des Grundstocks in den Fällen der Ziff. 2 des Abs. 1
von Art. 157 finden die Vorschriften des § 156 mit der Maßgabe Anwendung, daß mit
besonderem Nachdruck auf die Festsetzung einer kurzen Ergänzungsfrist hinzuwirken ist.
Zu Art. 157 Ab. 2.
9 237.
Die Aufsichtsbehörden haben bei der Prüfung und Abhör der Stiftungsrechnungen
darüber zu wachen, daß überschüsse, welche nicht durch besonderen Beschluß der Gemeinde-
kollegien zur Bestreitung bestimmter Ausgaben der Stiftung vorbehalten werden, alljährlich
dem Grundstockssoll zugeschlagen und vorschriftsmäßig angelegt werden.
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