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Besorgung bestimmter polizeilicher Geschäfte neben der übertragung der Polizeiverwaltung
im ganzen an einen Beamten. In diesem Fall ist in der Satzung für die Wahrung
der Einheitlichkeit der Polizeiverwaltung durch geeignete Unterordnung dieser Beamten
unter den leitenden Polizeibeamten zu sorgen.
Die Kreisregierung hat die Satzung außer auf ihre Gesetzmäßigkeit insbesondere
daraufhin zu prüfen, ob ihre Hauptbestimmungen eine klare, die rasche und wirksame
Handhabung der Polizeigewalt sichernde Regelung des örtlichen Polizeiwesens versprechen.
8 244.
Die Verhandlungen über die Anstellung eines selbständigen Polizeibeamten sind der
Kreisregierung durch Vermittlung des Oberamts, in der Stadt Stuttgart durch Ver-
mittlung der Stadtdirektion vorzulegen. Die Erteilung oder die Versagung der Bestätigung
ist durch Vermittlung des Oberamts dem Gemeinderat und dem anzustellenden Beamten
zu eröffnen.
Die Errichtung eines selbständigen Polizeiamts ist von der Kreisregierung nach
Genehmigung der Satzung im Staatsanzeiger bekannt zu machen. Eine Doppelschrift
der Bekanntmachung ist gleichzeitig dem Ministerium des Innern zur Aufnahme in das
Ministerialamtsblatt vorzulegen.
Zu Art. 166.
g 246.
Die Aufstellung eines Anwalts zur Unterstützung des Ortsvorstehers in der Ver-
waltung der Polizei ist in allen Orten zu verlangen, in denen vermöge ihrer Entfernung
von dem Wohnort des Ortsvorstehers in dringenden Fällen die rechtzeitige Vorkehrung
polizeilicher Maßnahmen gefährdet wäre. Ein Anwalt kann auch gleichzeitig für mehrere
Orte oder Wohnplätze einer Gemeinde bestellt werden.
Als dringende polizeiliche Vorkehrungen, zu denen der Anwalt befugt und verpflichtet
ist, kommen insbesondere in Betracht die ersten Anordnungen zur Bekämpfung eines
Brandes, Anrufen der Brandhilfe der Nachbargemeinden, Benachrichtigung des Oberamts
vom Ausbruch eines Brandes (Art. 31 und 32 der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni
1885, Reg. Bl. S. 235), dringende Maßnahmen bei drohender überschwemmungsgefahr,
polizeiliche Hilfeleistung bei sonstiger gemeiner Gefahr oder Not und bei Unglücksfällen,