Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

566 
Besorgung bestimmter polizeilicher Geschäfte neben der übertragung der Polizeiverwaltung 
im ganzen an einen Beamten. In diesem Fall ist in der Satzung für die Wahrung 
der Einheitlichkeit der Polizeiverwaltung durch geeignete Unterordnung dieser Beamten 
unter den leitenden Polizeibeamten zu sorgen. 
Die Kreisregierung hat die Satzung außer auf ihre Gesetzmäßigkeit insbesondere 
daraufhin zu prüfen, ob ihre Hauptbestimmungen eine klare, die rasche und wirksame 
Handhabung der Polizeigewalt sichernde Regelung des örtlichen Polizeiwesens versprechen. 
8 244. 
Die Verhandlungen über die Anstellung eines selbständigen Polizeibeamten sind der 
Kreisregierung durch Vermittlung des Oberamts, in der Stadt Stuttgart durch Ver- 
mittlung der Stadtdirektion vorzulegen. Die Erteilung oder die Versagung der Bestätigung 
ist durch Vermittlung des Oberamts dem Gemeinderat und dem anzustellenden Beamten 
zu eröffnen. 
Die Errichtung eines selbständigen Polizeiamts ist von der Kreisregierung nach 
Genehmigung der Satzung im Staatsanzeiger bekannt zu machen. Eine Doppelschrift 
der Bekanntmachung ist gleichzeitig dem Ministerium des Innern zur Aufnahme in das 
Ministerialamtsblatt vorzulegen. 
Zu Art. 166. 
g 246. 
Die Aufstellung eines Anwalts zur Unterstützung des Ortsvorstehers in der Ver- 
waltung der Polizei ist in allen Orten zu verlangen, in denen vermöge ihrer Entfernung 
von dem Wohnort des Ortsvorstehers in dringenden Fällen die rechtzeitige Vorkehrung 
polizeilicher Maßnahmen gefährdet wäre. Ein Anwalt kann auch gleichzeitig für mehrere 
Orte oder Wohnplätze einer Gemeinde bestellt werden. 
Als dringende polizeiliche Vorkehrungen, zu denen der Anwalt befugt und verpflichtet 
ist, kommen insbesondere in Betracht die ersten Anordnungen zur Bekämpfung eines 
Brandes, Anrufen der Brandhilfe der Nachbargemeinden, Benachrichtigung des Oberamts 
vom Ausbruch eines Brandes (Art. 31 und 32 der Landesfeuerlöschordnung vom 7. Juni 
1885, Reg. Bl. S. 235), dringende Maßnahmen bei drohender überschwemmungsgefahr, 
polizeiliche Hilfeleistung bei sonstiger gemeiner Gefahr oder Not und bei Unglücksfällen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.