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Beseitigung plötzlich eingetretener Verkehrshindernisse u. a. Die Anordnung von Ge-
fangenentransporten im Sinne der Gefangenentransportordnung vom 21. März 1903
(Reg. Bl. S. 111) gehört zu den Obliegenheiten des Anwalts außer in den Fällen, in
denen er selbst die vorläufige Festnahme einer Person bewirkt oder angeordnet hat, auch
dann, wenn mit der Vorführung eines Gefangenen vor den Ortsvorsteher eine erhebliche
Verzögerung des Transports oder eine wesentliche Verlängerung des Transportwegs
verbunden wäre.
Soweit dem Anwalt für die Durchführung seiner polizeilichen Anordnungen Ange-
stellte der Gemeinde nicht zur Verfügung stehen, ist er berechtigt, andere Personen auf
Kosten der Gemeinde beizuziehen (Art. 163 Abs. 2 Ziff. 3) und bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not die ortsanwesenden Personen zur Hilfeleistung anzuhalten
6 360 Ziff. 10 St. G.B.).
Mit dem Eingreifen des Ortsvorstehers hören die polizeilichen Befugnisse des An-
walts auf.
Zu Art. 167.
ß 246.
Die Zahl der in einer Gemeinde neben den etwa notwendigen Polizeibeamten an-
zustellenden Polizeiunterbeamten (Polizeiwachtmeister, Schutzmänner, Polizeidiener) richtet
sich nach den in der Gemeinde regelmäßig herrschenden oder regelmäßig wiederkehrenden
die Handhabung der Ortspolizei und den Umfang ihrer Aufgaben beeinflussenden Verhält-
nissen. Es sind hier insbesondere in Betracht zu ziehen Zahl und Zusammensetzung der
Bevölkerung, der Straßenverkehr, der Fremdenverkehr, der Geschäfts= und Marktverkehr,
die Zahl und die Lage der Gast= und Schankwirtschaften, die Zusammensetzung der
Gemeinden aus mehreren Ortschaften.
Es sind so viele Polizeiunterbeamte anzustellen, als unter Berücksichtigung aller
Verhältnisse zur wirksamen Handhabung der Ortspolizei, insbesondere zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit, Ordnung und Ruhe in der Gemeinde notwendig sind.
Mindestens ein Polizeibeamter ist in jeder Gemeinde anzustellen.
Allgemeine Dienstvorschriften für die Polizeibeamten und Polizeiunterbeamten sind
alsbald nach ihrer Festsetzung oder Abänderung zur Kenntnis des Oberamts zu bringen.