Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 247. 
Zu Polizeiunterbeamten dürfen nur unbescholtene, geistig und körperlich durchaus 
rüstige, volljährige, in geordneten Vermögens- und Familienverhältnissen lebende und 
womöglich militärisch ausgebildete Personen bestellt werden. 
Inwieweit die Stellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, richtet sich nach den 
über die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden 
mit Militäranwärtern geltenden allgemeinen Grundsätzen. 
über Bewerber um die Stelle eines Polizeiunterbeamten, deren persönliche Verhält- 
nisse dem Gemeinderat nicht vollständig bekannt sind, sind geeignete Erkundigungen 
einzuziehen, bei Bewerbern, die nicht in der Gemeinde geboren sind, ist jedenfalls eine 
Auskunft über etwa erlittene Bestrafungen von der Strafregisterbehörde des Geburtsorts 
und bei außerhalb des Deutschen Reichs geborenen Personen von dem Reichsjustizamt 
(Strafregister) einzuholen. 
Im übrigen gelten für die Anstellung und die Verpflichtung der Polizeiunterbeamten 
die allgemeinen Vorschriften. 
8 248. 
Die Belohnung der Polizeiunterbeamten ist unter Berücksichtigung der örtlichen Ver- 
hältnisse so zu bemessen, daß sie die Möglichkeit der Gewinnung vollkommen tüchtiger 
Personen für den Polizeidienst gewährleistet. 
Wo eine Gemeindesatzung im Sinne des Art. 100 Abs. 2 Satz 1 (vergl. mit 
Art. 113 Abs. 2) nicht besteht, ist den Polizeiunterbeamten, welche auf den Polizeidienst 
ihren Lebensunterhalt gründen, die übernahme eines Nebenamts oder einer solchen Neben- 
beschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Belohnung verbunden ist, sowie die Eröff- 
nung eines Gewerbebetriebs durch Dienstvertrag ganz zu untersagen oder doch für jeden 
einzelnen Fall von der Zustimmung des Gemeinderats abhängig zu machen. Bei Polizei- 
unterbeamten, die nach Lage der Verhältnisse ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich 
auf den Polizeidienst gründen können, ist gemäß Art. 100 Abs. 1 (vergl. mit Art. 113 
Abs. 2) mit Strenge darauf zu halten, daß sie sonstige Geschäfte nur in dem Maße be- 
treiben, daß dadurch dem amtlichen Beruf kein Abbruch geschieht. Geschäfte, die sich 
ihrer Natur nach mit dem Polizeidienst nicht vertragen, sind den Polizeiunterbeamten zu 
untersagen.
	        
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