Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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nachkommen, daß ungeeignete Personen vom Polizeidienst ferngehalten oder aus ihm ent- 
fernt, auch Polizeiunterbeamte, die den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen 
sind, durch tüchtige Kräfte ersetzt werden. Auf die Beseitigung von Mängeln ist im 
Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden fortgesetzt hinzuwirken, wirklichen Miß- 
ständen ist mit Strenge entgegenzutreten. 
Zur Förderung der Dienstkenntnis und der Sicherheit des dienstlichen Auftretens 
der Polizeiunterbeamten ist dahin zu wirken, daß in kleineren Städten und Landgemeinden 
ohne organisierte Schutzmannschaft regelmäßige Musterungen durch den Landjägerstations- 
kommandanten abgehalten werden, die zugleich zur Wiederholung des Unterrichts über 
die Dienstpflichten zu benützen sind. Die Polizeiunterbeamten mehrerer Gemeinden können 
zu diesem Zweck an einen Ort zusammengezogen werden. Die den Polizeiunterbeamten 
hiebei etwa zukommenden Diäten und Reisekosten haben die Gemeinden zu tragen, die 
dem Stationskommandanten etwa zustehenden Kommandozulagen werden auf die Staats- 
kasse übernommen. Die Oberämter haben sich vom Stationskommandanten über das 
Ergebnis der Musterung, insbesondere über die dienstliche Leistungsfähigkeit, die Dienst- 
kenntnis und das Auftreten der Polizeiunterbeamten, sowie über den Zustand der Dienst- 
kleidung Meldung erstatten zu lassen und die hiernach etwa veranlaßten Verfügungen 
nach Anhörung der Gemeindebehörde zu treffen. 
Die Musterungen sind nicht öfter als einmal jährlich zu wiederholen. 
g 258. 
Die erforderliche Zahl der Ortsgefängnisse ist nach den besonderen örtlichen Ver- 
hältnissen zu bestimmen. In jeder Gemeinde muß mindestens ein Raum vorhanden 
sein, der für die sichere Verwahrung von Gefangenen sich eignet und für diesen Zweck 
dauernd zur Verfügung steht. Mehrere Gefängnisräume sind in denjenigen Gemeinden 
bereitzustellen, in denen die gleichzeitige Verwahrung mehrerer Gefangenen, insbesondere 
von Gefangenen verschiedenen Geschlechts, nicht nur ausnahmsweise vorkommt. 
In Teilgemeinden und in sonstigen Orten, die der Sitz eines Anwalts sind, ist die 
Einrichtung eines besonderen Ortsgefängnisses nur dann zu verlangen, wenn ein besonderes 
Bedürfnis dafür vorliegt. Es empfiehlt sich aber, in Teilgemeinden und in Orten, die 
der Sitz eines Anwalts sind, einen Raum zur Verfügung zu stellen, der im Bedarfsfall 
zur vorübergehenden sicheren Verwahrung eines Gefangenen benützt werden kann.
	        
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