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g 254.
Die Gefängnisse sind so herzustellen, daß sie einerseits gegen ein Entweichen des
Gefangenen die erforderliche Sicherheit bieten, andererseits für das Leben und die Ge-
sundheit des Gefangenen keine Gefahren befürchten lassen. Das Gefängnis muß heizbar
sein, wobei gegen Feuersgefahr die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind.
Jedes Gefängnis ist mit einer Bettstelle zu versehen, auf der ein hinlänglich breiter
und langer Strohsack oder eine Matratze, ein Kopfpolster, ein den Strohsack (die Matratze)
und das Kopfpolster bedeckendes Leintuch und ein dichter wollener Teppich sich befinden. Ist
in dem Gefängnis kein Abtritt angebracht, so muß ein wohlverschlossener Nachtstuhl auf-
gestellt werden.
8 265.
über die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Reinlichkeit im Gefängnis,
die Verwahrung, Verköstigung, Verpflegung und Beschäftigung der Gefangenen, die Be-
handlung kranker Gefangener, die Verhütung der übertragung ansteckender Krankheiten
unter den Gefangenen, die Berechnung der Verwahrungs-, Beköstigungs= und Verpfle-
gungskosten kann der Gemeinderat nähere Bestimmungen treffen. Solche Bestimmungen
sind sofort nach ihrer Erlassung oder Abänderung dem Oberamt zur Kenntnisnahme
vorzulegen.
Insolange und insoweit solche Bestimmungen nicht erlassen werden, finden die für
die oberamtlichen Gefängnisse geltenden Vorschriften auf die Ortsgefängnisse sinngemäße
Anwendung.
Hinsichtlich der Unterbringung von Transportgefangenen in den örtlichen Gefängnissen
gelten die Vorschriften der Gefangenentransportordnung vom 21. März 1903 (Reg. Bl.
S. 111).
g 266.
Für jedes Gefängnis ist ein womöglich in seiner Nähe wohnender zuverlässiger
Mann als Gefangenwärter aufzustellen. Zum Gefangenwärter kann auch ein Polizei-
unterbeamter bestellt werden.
Auf die Dienstobliegenheiten des Gefangenwärters finden die Vorschriften für
oberamtliche Gefangenwärter sinngemäße Anwendung, insolange und insoweit nicht
vom Gemeinderat besondere Vorschriften erlassen werden. Die etwaige besondere Dienst-