Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

572 
vorschrift ist sofort nach ihrer Erlassung oder Abänderung dem Oberamt zur Kenntnis- 
nahme vorzulegen. 
Bei der Anstellung ist der Gefangenwärter über seine Dienstpflichten eingehend zu 
belehren. Der Inhalt der §§ 174 Ziff. 3, 331, 332, 339, 340, 341, 347, 350, 
351 und 352 des Strafgesetzbuchs ist ihm durch wörtliches Vorlesen bekanntzugeben. 
Im übrigen finden auf die Anstellung und Verpflichtung des Gefangenwärters die 
allgemeinen Vorschriften über die Anstellung von Gemeindeunterbeamten Anwendung. 
§ 257. 
Die Beamten der Oberämter haben sich von dem geordneten Zustand der örtlichen 
Gefängnisse bei ihrer Anwesenheit in den Gemeinden, insbesondere bei Gemeindevisitationen, 
überzeugung zu verschaffen und für die Beseitigung etwaiger Mängel oder Mißstände 
zu sorgen. 
Die von den Gemeinden erlassenen Gefängnisordnungen und Dienstvorschriften für 
Gefangenwärter sind alsbald nach ihrer Vorlage daraufhin zu prüfen, ob sie einen 
zweckentsprechenden sicheren und geordneten Betrieb im Gefängnis gewährleisten, billigen 
Anforderungen an die Verköstigung und Verpflegung der Gefangenen entsprechen und ob 
ihre Sätze für die Kosten der Verwahrung, Verköstigung und Verpflegung der Gefangenen 
den Leistungen angemessen sind. Ergeben sich Anstände, so ist auf deren Beseitigung 
hinzuwirken. 
Zu Art. 167 Abs. 5. 
§ 268. 
Die Ortsvorsteher beziehungsweise die besonderen Polizeibeamten im Sinne des 
Art. 165 haben über die von ihnen erkannten und vollstreckkbar gewordenen Geldstrafen 
einschließlich von Ordnungsstrafen ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, aus welchem 
binnen acht Tagen nach Ablauf jeden Monats zum Zwecke des Einzugs dem Ge- 
meindepfleger ein Auszug zuzustellen ist. Das Geldstrafenverzeichnis und die Auszüge 
aus diesem sind Rechnungsbelege. 
Hat der Ortsvorsteher zum Zweck der Sicherung der Vollstreckung eine von ihm 
verfügte Geldstrafe unmittelbar eingezogen, so übergibt er den Betrag unter Hinweisung 
auf den nächsten Monatsauszug sofort dem Gemeindepfleger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.