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vorschrift ist sofort nach ihrer Erlassung oder Abänderung dem Oberamt zur Kenntnis-
nahme vorzulegen.
Bei der Anstellung ist der Gefangenwärter über seine Dienstpflichten eingehend zu
belehren. Der Inhalt der §§ 174 Ziff. 3, 331, 332, 339, 340, 341, 347, 350,
351 und 352 des Strafgesetzbuchs ist ihm durch wörtliches Vorlesen bekanntzugeben.
Im übrigen finden auf die Anstellung und Verpflichtung des Gefangenwärters die
allgemeinen Vorschriften über die Anstellung von Gemeindeunterbeamten Anwendung.
§ 257.
Die Beamten der Oberämter haben sich von dem geordneten Zustand der örtlichen
Gefängnisse bei ihrer Anwesenheit in den Gemeinden, insbesondere bei Gemeindevisitationen,
überzeugung zu verschaffen und für die Beseitigung etwaiger Mängel oder Mißstände
zu sorgen.
Die von den Gemeinden erlassenen Gefängnisordnungen und Dienstvorschriften für
Gefangenwärter sind alsbald nach ihrer Vorlage daraufhin zu prüfen, ob sie einen
zweckentsprechenden sicheren und geordneten Betrieb im Gefängnis gewährleisten, billigen
Anforderungen an die Verköstigung und Verpflegung der Gefangenen entsprechen und ob
ihre Sätze für die Kosten der Verwahrung, Verköstigung und Verpflegung der Gefangenen
den Leistungen angemessen sind. Ergeben sich Anstände, so ist auf deren Beseitigung
hinzuwirken.
Zu Art. 167 Abs. 5.
§ 268.
Die Ortsvorsteher beziehungsweise die besonderen Polizeibeamten im Sinne des
Art. 165 haben über die von ihnen erkannten und vollstreckkbar gewordenen Geldstrafen
einschließlich von Ordnungsstrafen ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, aus welchem
binnen acht Tagen nach Ablauf jeden Monats zum Zwecke des Einzugs dem Ge-
meindepfleger ein Auszug zuzustellen ist. Das Geldstrafenverzeichnis und die Auszüge
aus diesem sind Rechnungsbelege.
Hat der Ortsvorsteher zum Zweck der Sicherung der Vollstreckung eine von ihm
verfügte Geldstrafe unmittelbar eingezogen, so übergibt er den Betrag unter Hinweisung
auf den nächsten Monatsauszug sofort dem Gemeindepfleger.