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8 261.
Wenn eine Teilgemeinde, in welcher die Verfassung der Teilgemeindeversammlung
(Art. 175 Abs. 3) besteht, infolge Erhöhung ihrer Bürgerzahl zur Teilgemeinderats-
Verfassung (Art. 175 Abs. 1) überzugehen hat, bleibt die bisherige Verfassung insolange
in Kraft, bis die Satzung der Gesamtgemeinde (Art. 183) der veränderten Rechtslage
entsprechend abgeändert ist. Dasselbe trifft zu, wenn eine Teilgemeinde infolge Abnahme
ihrer Bürgerzahl die Verfassung der Gemeindeversammlung annimmt, sowie wenn in
einer Teilgemeinde infolge Zunahme ihrer Einwohnerzahl (vergl. Art. 7 Abs. 2) gemäß
Art. 175 Abs. 2 der Teilbürgerausschuß neu einzuführen ist.
Wenn die Einwohnerzahl einer Teilgemeinde nach dem Ergebnis der zwei letzt-
vorangegangenen allgemeinen Zählungen der ortsanwesenden Bevölkerung auf 500 oder
weniger zurückgegangen ist, hat nach erfolgter Feststellung dieser Tatsache durch die Auf-
sichtsbehörde der Teilbürgerausschuß außer Wirksamkeit zu treten, auch ist die Berichtigung
der Satzung der Gesamtgemeinde (Art. 183) einzuleiten.
Zu Art. 177.
§ 262.
Wenn sich eine Teilgemeinde, welche bisher eine öffentliche Verwaltung hatte, in
eine unter die Bestimmungen des Art. 177 Abs. 1 fallende Teilgemeinde verwandelt,
geht ein etwa vorhandenes Teilgemeindevermögen mit dem Zeitpunkt des Aufhörens der
öffentlichen Verwaltung in die Verwaltung und Nutznießung der Eigentümer der
Markungsgrundstücke über. Ob und welche Sicherheit die Eigentümer hiefür der Gesamt-
gemeinde zu leisten haben, bestimmt, wenn sich die Eigentümer und die Gesamtgemeinde-
kollegien nicht einigen, der Bezirksrat. Nach einer solchen Anderung der Teilgemeinde-
verwaltung ist die Satzung der Gesamtgemeinde (Art. 183) entsprechend zu ändern.
In den Fällen des Art. 177 Abs. 3 tritt die Verfassungsänderung mit der ent-
sprechenden Anderung der Satzung der Gesamtgemeinde (Art. 183) in Wirksamkeit.
Zu Art. 178.
§ 263.
Bezüglich der Anstellungsverhältnisse des Ortsrechners wird auf Art. 103 Abf. 1
hingewiesen. Im übrigen finden die Vorschriften der Gemeindeordnung und der hiezu