Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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über den Bestand und die Veränderungen des Grundstocksvermögens durch kurze Angabe 
der Einzelheiten der vorgekommenen Veränderungen, soweit sie nicht schon aus der Jahres- 
rechnung ersichtlich sind, und durch Bezeichnung der vorhandenen Kapitalien zu liefern. 
Das Ergebnis dieser, nötigenfalls von der Aufsichtsbehörde richtig zu stellenden Nach- 
weisungen ist für die zu kleineren Städten und Landgemeinden gehörenden Teilgemein- 
den in die gemäß § 214 Abs. 3 vorzulegende übersicht aufzunehmen. 
über Stiftungen, welche von Teilgemeindevertretungen verwaltet werden, ist stets 
eine förmliche Rechnung zu führen. 
In den in Abs. 2 des Art. 180 bezeichneten Teilgemeinden hat der Ortsvorsteher 
so oft es geboten erscheint, mindestens aber alle zwei Jahre bei allen Teilgemeinde= und 
Stiftungsrechnern eine unvermutete Kassenrevision mit Prüfung der Kapitalurkunden 
vorzunehmen. Diese Prüfung liegt auch dem Oberamtsvorstand bei hiezu geeigneter 
dienstlicher Anwesenheit in einer Teilgemeinde ob. 
Zu Art. 182. 
g 266. 
In Teilgemeinden, in welchen gemäß Art. 180 Abs. 2 eine öffentliche Rechnung 
nicht geführt wird, kann auch die förmliche Aufstellung eines jährlichen Voranschlags des 
Gemeindehaushalts unterbleiben. Wo ein Voranschlag aufzustellen ist, finden die Vor— 
schriften der 88 157 ff. entsprechende Anwendung. 
Bei Verwaltungen mit mehrjähriger Rechnungsperiode sind die Einnahmen und 
Ausgaben für jedes Rechnungsjahr besonders zu veranschlagen. 
In Teilgemeinden, welche nicht Sitz des Ortsvorstehers sind, tritt bei Entwerfung 
des Voranschlags der Anwalt an Stelle des Ortsvorstehers. Zu der Verhandlung über 
die Feststellung des Voranschlags ist der Ortsvorsteher beizuziehen, wenn eine Unter- 
stützung der Teilgemeinde durch die Gesamtgemeinde gemäß Art. 174 Abs. 3 in Betracht 
kommt. 
Die Vorlage der Voranschläge derjenigen Teilgemeinden, welche nicht Sitz des Orts- 
vorstehers sind, an die Aufsichtsbehörde erfolgt durch Vermittlung des Ortsvorstehers, 
welchem es obliegt, hiebei auf etwaige Bedenken aufmerksam zu machen, welche sich vom 
Standpunkt der Gesamtgemeindeverwaltung ergeben (vergl. Art. 171 Abs. 2).
	        
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