Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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8 267. 
Soweit im VII. Abschnitt der Gemeindeordnung und den hiezu erlassenen Vollzugs- 
bestimmungen keine besonderen Vorschriften gegeben sind, finden die Vorschriften der 
Gemeindeordnung und der gegenwärtigen Vollzugsverfügung (Abschnitt IV und V) auf 
die Vermögensverwaltung und den Haushalt der Teilgemeinden, sowie auf die Verwaltung 
der in diesen vorhandenen örtlichen Stiftungen entsprechende Anwendung. 
Zu Art. 183. 
96268. 
Die in Art. 172 Abs. 2, Art. 175 Abs. 1, Art. 176 Abs. 5, Art. 179 Abs. 2 und 
Art. 181 Abs. 2 erwähnten satzungsmäßigen Bestimmungen, sowie die übereinkünfte im 
Sinne des Art. 175 Abs. 4 sind in die gemäß Art. 183 aufzustellende einheitliche Satzung 
der Gesamtgemeinde aufzunehmen. 
VIII. Abschnitt. 
Gemeindeverbände. 
Zu Art. 184. 
8 269. 
Gemäß Art. 184 Ziff. 4 des Abs. 1 ist insbesondere auch eine Bestimmung über 
die Verwendung des zurzeit der Auflösung des Verbands etwa vorhandenen Verbands- 
vermögens zu treffen. 
Das in Abs. 2 des Art. 184 über die entsprechende Anwendung des Gesetzes Be- 
stimmte gilt in gleicher Weise für die Vollzugsvorschriften. 
IX. Abschnitt. 
Aufsicht des Staats über die Gemeindeverwaltung. 
Zu Art. 186. 
8 270. 
Soweit in den großen und mittleren Städten die Staatsaufsicht über die Gemeinde- 
verwaltung durch die Kreisregierung ausgeübt wird, erfolgt der Schriftverkehr ohne Ver- 
mittlung des Oberamts, soweit nicht für einzelne Fälle Abweichendes bestimmt ist. 
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