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g 271.
Für die Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen in den kleineren Städten
und Landgemeinden bleiben bis auf weiteres die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 der
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Januar 1892, Reg. Bl. S. 8,
maßgebend.
Die durch die Visitation verursachten Diäten und Reisekosten des Oberamtsvorstands
und eines etwa zugezogenen Hilfsbeamten sind von der Staatskasse zu tragen.
Die unter persönlicher Mitwirkung des Oberamtsvorstands vorzunehmenden Rech-
nungsabhören sind mit verfallenen Gemeindevisitationen, wenn irgend tunlich, auf ein en
Termin zusammenzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Kostenverzeichnis zu
rechtfertigen.
In großen und mittleren Städten findet eine Gemeindevisitation nach den be-
sonderen Bestimmungen der Kreisregierung nur dann statt, wenn ein besonderes Vor-
kommnis Anlaß hierzu gibt. In großen Stüädten ist gleichzeitig mit der Anberaumung
dem Ministerium des Innern Anzeige hiervon zu machen.
8272.
Der Oberamtsvorstand ist in kleineren Städten und Landgemeinden auf ergangene
Einladung des Gemeinderats wie auch von Amts wegen befugt, in einzelnen Fällen, ins-
besondere wenn es sich um Durchführung von Wohlfahrtseinrichtungen handelt, den Ver-
handlungen der Gemeindekollegien persönlich anzuwohnen und an deren Beratungen teil-
zunehmen. Auch bei Anwesenheit des Oberamtsvorstands bleibt die Leitung der Ver-
handlung Sache des Ortsvorstehers und der Oberamtsvorstand hat sich jeder Beeinträchtigung
der Freiheit der Beratung und Abstimmung zu enthalten.
Die Diäten und Reisekosten, welche der Oberamtsvorstand aus Anlaß seiner Teil-
nahme an Beratungen der Gemeindebehörden anzusprechen hat, sind in allen Fällen von
der Staatskasse zu tragen.
Einer besonderen Ermächtigung zu Amtsreisen innerhalb seines Oberamtsbezirks
bedarf der Oberamtsvorstand nicht, für überflüssige Reisen dürfen jedoch Kosten nicht
zur Zahlung angewiesen werden.