Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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g 271. 
Für die Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen in den kleineren Städten 
und Landgemeinden bleiben bis auf weiteres die Bestimmungen der §§ 1 bis 16 der 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Januar 1892, Reg. Bl. S. 8, 
maßgebend. 
Die durch die Visitation verursachten Diäten und Reisekosten des Oberamtsvorstands 
und eines etwa zugezogenen Hilfsbeamten sind von der Staatskasse zu tragen. 
Die unter persönlicher Mitwirkung des Oberamtsvorstands vorzunehmenden Rech- 
nungsabhören sind mit verfallenen Gemeindevisitationen, wenn irgend tunlich, auf ein en 
Termin zusammenzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Kostenverzeichnis zu 
rechtfertigen. 
In großen und mittleren Städten findet eine Gemeindevisitation nach den be- 
sonderen Bestimmungen der Kreisregierung nur dann statt, wenn ein besonderes Vor- 
kommnis Anlaß hierzu gibt. In großen Stüädten ist gleichzeitig mit der Anberaumung 
dem Ministerium des Innern Anzeige hiervon zu machen. 
8272. 
Der Oberamtsvorstand ist in kleineren Städten und Landgemeinden auf ergangene 
Einladung des Gemeinderats wie auch von Amts wegen befugt, in einzelnen Fällen, ins- 
besondere wenn es sich um Durchführung von Wohlfahrtseinrichtungen handelt, den Ver- 
handlungen der Gemeindekollegien persönlich anzuwohnen und an deren Beratungen teil- 
zunehmen. Auch bei Anwesenheit des Oberamtsvorstands bleibt die Leitung der Ver- 
handlung Sache des Ortsvorstehers und der Oberamtsvorstand hat sich jeder Beeinträchtigung 
der Freiheit der Beratung und Abstimmung zu enthalten. 
Die Diäten und Reisekosten, welche der Oberamtsvorstand aus Anlaß seiner Teil- 
nahme an Beratungen der Gemeindebehörden anzusprechen hat, sind in allen Fällen von 
der Staatskasse zu tragen. 
Einer besonderen Ermächtigung zu Amtsreisen innerhalb seines Oberamtsbezirks 
bedarf der Oberamtsvorstand nicht, für überflüssige Reisen dürfen jedoch Kosten nicht 
zur Zahlung angewiesen werden.
	        
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