Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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XI. Abschnitt. 
Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
Zu Art. 139. 
8 21. 
Die neuen Vorschriften über die Rechnungsführung treten mit dem 1. April 1908 
in Kraft; die Rechnungen für das Rechnungsjahr 1907 sind in der bisherigen Weise 
abzuschließen bezw. zu stellen. 
Bei Verwaltungen mit mehrjährigen Rechnungsperioden, soweit solche auch künftig 
zugelassen sind (§ 239 und § 264), treten die neuen Vorschriften über die Rechnungs- 
führung erst mit Schluß der laufenden Rechnungsperiode in Kraft. 
Die am 1. April 1908 im Besitze der Gemeinden befindlichen Wertpapiere sind in 
die nach den neuen Vorschriften zu führenden Rechnungen mit dem Werte einzutragen 
(zu vergl. § 194 Abs. 3), mit welchem sie in der Rechnung für das Rechnungs- 
jahr 1907 laufen. 
Zu Art. 165 und 240. 
§ 282. 
Die Kreisregierungen haben die bestehenden ortsstatutarischen Bestimmungen über 
die Bestellung und den Wirkungskreis besonderer Beamten zur Verwaltung der Polizei 
einer Prüfung in der Richtung zu unterziehen, ob sie den Vorschriften des Art. 165 und 
des § 243 durchaus entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Kreis- 
regierungen Sorge zu tragen, daß die erforderliche Erneuerung oder Abänderung der 
Satzung spätens bis zum 1. Februar 1908 vollzogen wird. Die entsprechende Einleitung 
kann alsbald getroffen werden. 
Zu Art. 166, 168 ff. und 240. 
g 283. 
Die Kreisregierungen haben Einleitung zu treffen, daß die bestehenden Orts- 
statute der zusammengesetzten Gemeinden den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepaßt
	        
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