25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
586
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. Oktober 1833, betreffend
die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Stellung der Gemeinde-
räte und Bürgerausschüsse, Reg. Bl. S. 308,
der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. Januar 1834, die Führung
des Aktuariats bei Schultheißenwahlen, Ruggerichten und Rechnungsabhören
betreffend,
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1834, betreffend
die Rechnungsabhör= und Ruggerichtskosten und die Belohnung der Verwaltungs-
aktuare für Verwaltungsgeschäfte, Reg. Bl. S. 128,
der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 18. August 1834, betreffend die
Bestellung der Schultheißenamtsverwesereien,
der Zirkularerlaß des Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1836, die Festsetzung
von Schuldentilgungsplänen für verschuldete Gemeindepflegen betreffend,
der Zirkularerlaß des Ministeriums des Innern vom 15. Juni 1837, betreffend
die Anwendung der Generalreskripte vom 25. Juli 1786 und 19. März 1792
auf die Verwaltungsaktuare, I. Ergänzungsband zum Reg. Bl. S. 306,
der Zirkularerlaß des Ministeriums des Innern vom 20. September 1837, be-
treffend Vorschriften für die Verteilung des Überschusses der Gemeindeeinkünfte,
der Zirkularerlaß des Ministeriums des Innern vom 21. März 1839, betreffend
die Verbindlichkeit der Verwaltungsaktuare, den ihnen obliegenden Geschäften sich
in eigener Person zu widmen, und die Dispensation von dieser Vorschrift,
der Erlaß des Ministeriums des Innern vom u½ Oktober 1839, betreffend Vor-
schriften für das Verfahren hinsichtlich der in der Einteilung der Gemeinde-
bezirke vorzunehmenden Abänderungen, II. Ergänzungsband zum Reg. Bl. S. 101,
die Vorschriften für die Verpflichtung der Angehörigen des Departements des
Innern vom 31. Dezember 1839,
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 7. November 1839, betreffend
das Verbot der Teilnahme der Gemeindebeamten an Versteigerungen und Akkorden
in Gemeindesachen, Reg. Bl. S. 697,
der Zirkularerlaß des Ministeriums des Innern vom 3. Juli 1840, betreffend
die Unzulässigkeit der Stellung der Gemeinderechnungen in mehrjährigen Perioden,