Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

4 
Verfüguns des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln in Krankenaustalten. Vom 8. Januar 1907. 
Auf Grund von § 367 Ziff. 3 und 5 des Strafgesetzbuches sowie von Art. 32 Ziff. 5 
und Art. 51 des Polizeistrafgesetzes vom, n (aen tl. S001, wird nachstehendes verfügt: 
§ 1. 
In den unter ärztlicher Leitung stehenden, einer eigenen Dispensiereinrichtung mit 
einem approbierten Apotheker entbehrenden Krankenanstalten mit mindestens zwanzig Betten 
dürfen Arzneimittel, mit denen der Handel nicht freigegeben ist, in Mengen, welche dem 
Bedarf jeder Anstalt entsprechen, unter Beachtung nachstehender Vorschriften vorrätig ge- 
halten und an die in den Anstalten behandelten Kranken abgegeben werden: 
1) die Arzneimittel sind aus einer der am Sitz der Anstalt etwa vorhandenen, 
andernfalls aus einer der nächstgelegenen Apotheken und zwar diejenigen in fester 
Form, soweit sie in Einzelgaben verwendet werden, als Pastillen, Pillen, Tab- 
letten, abgeteilte Pulver usw. zu beziehen; · 
2) die Herstellung einfacher Salzlösungen, welche nur in größeren Mengen in Ver— 
wendung zu kommen pflegen, sowie einfacher Mischungen flüssiger Arzneimittel 
ist den Anstaltsärzten oder unter Verantwortung der letzteren bestimmten damit 
beauftragten zuverlässigen Pflegepersonen gestattet; 
3) die Arzneimittelvorräte sind nach den für die Apotheken geltenden Vorschriften 
aufzubewahren. Die starkwirkenden und giftigen Stoffe dürfen nur Arzten oder 
bestimmten, ausdrücklich damit betrauten zuverlässigen Pflegepersonen unter Ver- 
antwortung des leitenden Arztes zugänglich sein. 
§ 2. 
In Krankenanstalten mit weniger als zwanzig Betten sind Vorräte von Arzneimitteln, 
welche dem Handel nicht freigegeben sind, zum Zweck der Abgabe an die in der Kranken- 
anstalt behandelten Kranken nur in dem Umfang zugelassen, wie solche durch § 11 der 
Ministerialverfügung vom 9. September 1896 (Reg. Bl. S. 189) den Arzten als sogenannte 
Notarzneimittel gestattet sind. 
Die Vorschriften in § 1 Ziff. 1 und 3 finden auch hier Anwendung. 
Stuttgart, den 8. Januar 1907. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.