Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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vom 27. Dezember 1871 strafbar und hat auf Verlangen der Polizeibehörde die ge— 
fangenen Vögel in Freiheit zu setzen. 
Der genannten Strafbestimmung unterliegt ferner, wer Hunde oder Katzen im Wald 
oder freien Feld umherschweifen läßt. 
Stuttgart, den 23. Februar 1907. 
Pischek. Zeyer. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Umlegung und den Einzug der Beiträge zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossen- 
schaften. Vom 28. Februar 1907. 
In Abänderung und Ergänzung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
7. Dezember 1903, betreffend die Umlegung und den Einzug der Beiträge zu den land- 
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Reg. Bl. S. 531), wird nachstehendes verfügt: 
I. In § 1 der genannten Ministerialverfügung wird nach Abs. 3 folgender neuer 
Absatz eingeschaltet: 
Werden von dem Grundsteuerpflichtigen für ein nach dem Steuerbuch 
einheitliches Grundstück mehrere Personen als Betriebsunternehmer bezeichnet, 
so hat sich der Antrag zugleich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der 
auf das Steuerkapital des betreffenden Grundstücks entfallende Beitrag unter 
die verschiedenen Betriebsunternehmer verteilt werden soll; auch ist die Zu- 
stimmung der einzelnen Betriebsunternehmer zu der beantragten Verteilung 
der Beitragssumme nachzuweisen. 
II. Dem § 2 Abs. 1 wird am Schluß folgender Satz beigefügt: 
Soll der auf das Steuerkapital eines einzelnen Grundstücks entfallende 
Beitrag unter verschiedene Betriebsunternehmer verteilt werden (§ 1 Abs. 4), 
so sind in Spalte 3 sämtliche beitragspflichtige Unternehmer einzutragen, die
	        
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